Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Sache von bedeutendem Wert

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Sache von bedeutendem Wert.

Nach § 315 b StGB kann nur bestraft werden, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1.       Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2.       Hindernisse bereitet oder

3.       einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Neben den unter 1. – 3. genannten Tathandlungen muss also die Gefährdung eines Rechtsgutes vorliegen. Neben der Gefährdung von Leib und Leben kommt die Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert in Betracht.

Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert setzt über den Gesetzeswortlaut hinaus voraus, dass der Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Erst dann ist von einer konkreten Gefährdung der Sache auszugehen.

Die Frage, ob die Voraussetzung der konkreten Gefährdung erfüllt ist, ist in zwei Prüfungsschritten zu klären und vom entscheidenden Richter im Urteil darzulegen.

1.       Handelt es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert?

(Dies kann etwa bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein.)

 

2.       Wenn ja, hat dieser Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht?

(Hier kann es vorkommen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als der Schaden welcher der Sache gedroht hat.)

Dieser sog. Gefährdungsschaden errechnet sich durch Abzug der am Marktwert zu messenden Wertminderung vom Verkehrswert der Sache.

Damit die Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert angenommen werden kann, muss daher einer Sache mit einem Wert von mindestens 750,00€, ein Schaden in mindestens dieser Höhe gedroht haben.

 

Das Verkehrsstrafrecht ist im Detail sehr kompliziert.

Ich übernehme Ihre Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und stehe Ihnen auch bei komplizierten Fragestellungen zur Seite!

Mit den besten Grüßen!

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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