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Geklauter Grill: Kein Versicherungsschutz

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ein Gartengrill stellt weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbel dar, sodass kein Versicherungsschutz der Hausratsversicherung vorliegt.

Für viele Menschen ist es die reinste Entspannung, die Freizeit im Garten zu verbringen. Die einen werkeln, die anderen sonnen sich und grillen im Sommer. Da versteht es sich von selbst, dass die Gartenmöbel, die Schaufel oder der Grill nicht nach jedem Gebrauch wieder ins Haus geräumt werden. Stattdessen werden die Gegenstände für den nächsten Einsatz im Garten gelassen. Nicht selten nutzen Langfinger diese Chance, um die herumliegenden Sachen mitzunehmen.

Diebstahl eines Grills

Im konkreten Fall hatte ein Mann eine Hausratsversicherung abgeschlossen, nach deren Geschäftsbedingungen Gegenstände, die durch Raub oder Einbruchsdiebstahl entwendet werden, ersetzt werden sollen. Doch auch schon beim einfachen Diebstahl von Gartenmöbeln oder -geräten sollte eine Entschädigung gezahlt werden. Als ein Edelstahlgrill - eine teure Sonderanfertigung - aus seinem Garten gestohlen wurde, verlangte er vom Versicherer eine Entschädigung, was der jedoch ablehnte. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Diebstahlopfer geht leer aus

Das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg war der Ansicht, dass der Grill nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Laut der Geschäftsbedingungen der Hausratversicherung müsse sie nur dann bei einfachem Diebstahl zahlen, wenn Gartenmöbel oder -geräte gestohlen würden. Der Grill stelle aber kein Gartengerät dar, da er nicht für die Gartenarbeit bestimmt sei. Auch sei er kein Gartenmöbelstück, das als Einrichtungsgegenstand vorrangig der „Lagerung" von Menschen, Tieren und Sachen diene. Stattdessen diene der Grill der Produktion von Nahrung. Nur wenn der Grill bei Nichtgebrauch in einen abschließbaren Raum gebracht und dann etwa im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls mitgenommen worden wäre, hätte die Versicherung zahlen müssen.

(AG Bad Segeberg, Urteil v. 22.12.2011, Az.: 17 C 116/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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