Gekündigt und die Klagfrist wegen Urlaub verpasst!

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Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und besteht Kündigungsschutz, dann hat er nur drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn ihm die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zugegangen ist, d.h. wenn sie nachweislich im Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen wurde. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon, ob sie rechtlich zulässig ist oder nicht. Es ist also extrem wichtig diese Frist einzuhalten, da das Arbeitsgericht ansonsten die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht mehr überprüfen wird.

Auch langjährige Arbeitsverhältnisse werden dann ohne weitere gerichtliche Prüfung aufgelöst, eventuelle Abfindungsansprüche gehen verloren oder die Möglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb zu arbeiten wird nicht mehr geprüft.

Viele Arbeitnehmer werden auch im Urlaub gekündigt. Nicht wenige finden die schriftliche Kündigung dann in ihrem Briefkasten vor, nachdem die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist. Diese missliche Situation ergibt sich zumeist nach dem Sommerurlaub. Die Übersendung einer Kündigung während der Urlaubsabwesenheit ist jedoch nicht rechtswidrig.

Das Kündigungsschutzgesetz sieht allerdings vor, dass eine Klage trotz verpasster Frist dann zugelassen werden kann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet die Frist versäumt hat. In diesem Zusammenhang hat sich eine Vielzahl von Gerichten auch mit dem „Urlaubsproblem" beschäftigt. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass den Arbeitnehmer bei normaler Urlaubsabwesenheit keine Verpflichtung trifft, für die Nachsendung von eingeworfenen Schreiben zu sorgen. Wer nämlich eine ständige Wohnung hat und diese im Urlaub nur vorübergehend nicht nutzt, braucht für diese Abwesenheitszeit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Die meisten Gerichte sehen hierbei eine Urlaubsdauer von maximal sechs Wochen als vorübergehende Abwesenheitszeit vor.

Liegt also ein solcher Fall vor, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von der schriftlichen Kündigung Kenntnis bekommen hat, einen sog. Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und Klage einzureichen. Hierbei ist allerdings dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, zumal der Wiedereinsetzungsantrag näher begründet werden muss.

Sehr viel größere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn schon vor dem Urlaubsantritt mitgeteilt wird, dass mit einer Kündigung zu rechnen ist, oder wenn der Urlaub aller Voraussicht nach länger als sechs Wochen andauern wird. In diesen Fällen sollte der Arbeitnehmer entweder eine Person bestimmen, die regelmäßig den Briefkasten leert und Mitteilung über die eingegangene Post machen kann, oder er teilt dem Arbeitgeber die Anschrift im Ausland mit, an die die Post übersendet werden kann. Wird dies unterlassen, kann es dazu führen, dass die Kündigungsschutzklage nicht mehr nachträglich zugelassen wird.

Unser Tipp!

Dauert der Urlaub länger als sechs Wochen, dann sollten Sie eine zuverlässige Person bestimmen, die regelmäßig Ihren Briefkasten leert. Hierbei sollte auch sicher gestellt sein, dass Sie kurzfristig kontaktiert werden können. Es empfiehlt sich telefonischer Kontakt oder per E-Mail. Sollten Sie dann von der Kündigung erfahren, ist der vorzeitige Abbruch des Urlaubs dringend zu empfehlen, um einen Rechtsanwalt einzuschalten. Allerdings können Sie auch versuchen telefonisch, einen Anwalt zu beauftragen.

Für den Fall, dass Ihnen der Arbeitgeber vor Abreise mitteilt, dass Sie mit einer Kündigung rechnen müssen, ist die regelmäßige Leerung Ihres Briefkastens auch dann sicher zu stellen, wenn der Urlaub kürzer als sechs Woche dauert.   

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner

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