Geld in der Wand einer Mietwohnung entdeckt: Wem gehört es nun?

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Fast wie im Märchen: Eine Mieterin hatte kurz nach Einzug in eine neue Wohnung den Elektriker gerufen, um eine Steckdose überprüfen zu lassen. Gemeinsam lösten sie den Deckel der Dose und fanden dort 80.000 Euro! Ganz offenbar hatte der Vormieter, der bis zum Tod in der Wohnung gelebt hatte, sie dort versteckt.

Die Mieterin und der Elektriker brachten das Geld zum Münchner Fundbüro. Dort war man aber der Meinung, es handle sich hierbei nicht um eine Fundsache, sondern um das Erbe des Vormieters. Deshalb gab das Fundbüro den Geldbetrag weiter ans Amtsgericht. Die Erbangelegenheit des Verstorbenen war noch nicht geregelt, eine Nachlasspflegerin kümmerte sich um diesen Erbfall und verwahrte das Geld.

Daraufhin klagte die Mieterin. Sie fand, dass ihr 1.500 Euro Anteil am Finderlohn zustünden. Außerdem müsse ihr das Geld – so schreibt es § 973 BGB für Fundsachen vor – nach einem halben Jahr überlassen werden, wenn es nicht abgeholt würde.

Die Richter am Amtsgericht München wiesen die Klage ab. Es handle sich hier eindeutig um den Nachlass des Vormieters. Dies bewies ein Datum, das in der Geldbox zu finden war. Außerdem handle es sich hier nicht um eine Fundsache, sondern um verstecktes Geld. Eine Fundsache habe keinen Besitzer mehr – verstecktes Geld aber schon. Wenn der Vormieter ausgezogen wäre, hätte er das Geld sicher mitgenommen. Dass er aber verstorben ist, ändert nichts daran, dass es sein Geld ist und dass es deshalb auch seinen Erben zusteht. In § 857 BGB ist festgelegt, dass Besitz so, wie er zum Zeitpunkt des Todes zu beziffern ist, an den Erben übergeht.
Außerdem habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Geld eventuell von einem anderen Vormieter stammte. (Amtsgericht München, AZ 111 C 21915/19, Urteil vom 4.12.2020).

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