Geld zurück beim illegalen Online-Glücksspiel: LG Verden verurteilt Betreiber zur Rückzahlung von Verlusten!
- 3 Minuten Lesezeit
Die European Lotto and Betting Limited wurde zur Zahlung von 19.377,72 Euro an einen Kläger verurteilt, der durch illegale Online-Glücksspiele finanzielle Verluste erlitten hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Anbieter gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und damit die Spielerrechte verletzt hatte.
Im Rechtsstreit zwischen einem geschädigten Verbraucher und der European Lotto and Betting Limited, ansässig in Malta, hat das Landgericht Verden am 8. Juli 2024 ein Versäumnisurteil erlassen. Der Kläger forderte die Rückzahlung von Verlusten, die er bei Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Lottoland erlitten hatte. Im Zeitraum vom 31. Dezember 2021 bis 2. Mai 2023 zahlte der Kläger insgesamt 21.992,72 Euro an die Beklagte, erhielt jedoch nur 2.615,00 Euro zurück. Er ging davon aus, dass die angebotenen Glücksspiele in Deutschland legal waren. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung von 19.377,72 Euro hat, da die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen hat, der öffentliche Glücksspiele im Internet verbietet. Diese Regelung dient dem Schutz vor Spielsucht und kriminellen Machenschaften. Das Gericht erkannte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.491,07 Euro als erstattungsfähig an. Die Beklagte wurde zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.
„Das Gericht hat den Glücksspielstaatsvertrag, wie andere Gerichte zuvor, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erkannt, denn mit der Regelung wird der Glücksspiel- und Wettsucht entgegengetreten. Auch Jugendliche sollen vor diesen Gefahren und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden. Daher ist die Einhaltung dieser Vorschrift unbedingt verpflichtend, und der Verstoß führt beinahe zwangsläufig zu einer Verurteilung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Verden erstritten.
§ 823 Abs. 2 BGB wird in diesen Fällen häufig zur Anwendung gebracht. Unter der Überschrift „Schadensersatzpflicht“ heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Das bedeutet im Zusammenhang dem Online-Glücksspiel-Skandal: Es muss ein Gesetz verletzt worden sein, das den Schutz eines anderen bezweckt. In diesem Fall ist das Schutzgesetz § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet, um unter anderem die Spieler vor Spielsucht und betrügerischen Machenschaften zu schützen. Durch die Verletzung dieses Schutzgesetzes muss dem Kläger ein Schaden entstanden sein. Hier besteht der Schaden in den finanziellen Verlusten, die der Kläger erlitten hat, weil er an den illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Der Schaden muss kausal durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz verursacht worden sein. Im vorliegenden Fall argumentiert das Gericht, dass der Kläger die Verluste nicht erlitten hätte, wenn die Beklagte die Online-Glücksspiele nicht illegalerweise in Deutschland angeboten hätte. Der Verstoß gegen das Schutzgesetz muss rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Da die Beklagte bewusst gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat, liegt sowohl Rechtswidrigkeit als auch Verschulden vor.
„Diese Begründung gilt für so gut wie alle Fälle von illegalen Online-Glücksspiel-Angeboten, sodass geschädigte Verbraucher gute Chancen haben, mit dieser Argumentation ihre Verluste zurückzuerhalten“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Artikel teilen: