Geld zurück vom Online Casino - LG Ellwangen verurteilt "Tipico" zur Rückzahlung aller Verluste des Spielers

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Ellwangen mit einem lesenswerten Urteil vom 20.10.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter "Tipico" aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher Verluste eines Spielers, welche dieser im Online-Casino des Anbieters erlitten hat, verurteilt.    

In der Zeit von März 2014 bis Februar 2021 hatte der Kläger im Online-Casino auf der Seite "tipico" unter Berücksichtigung von Gewinnen 43.385,94 € beim "Roulette" verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht. 

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Insbesondere sei eine hiervon abweichende Rechtswahlklausel in AGB des Anbieters unwirksam.

Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Tipico verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Tipico könne sich auch nicht auf eine angebliche Duldung der von ihr angebotenen Online-Glücksspiele durch deutsche Behörden berufen.

Dieses Verbot verstoße auch nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit.

Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn Tipico habe dem Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er von der Illegalität der von ihm genutzten Online-Glücksspiele Kenntnis gehabt hätte.

Wörtlich heißt es hierzu u. a.:

"Die Beklagte hat trotz des mehrfachen Hinweises des Klägers auf ihre Darlegungs- und Beweislast zu den subjektiven Voraussetzungen eines Gesetzesverstoßes des Klägers im Sinne von § 817 Satz 2 BGB nichts Durchgreifendes vorgetragen, sondern nur bestritten, dass der Kläger subjektiv gutgläubig gewesen sei, und gerügt, dass der Kläger ein Bemühen um eine Information über die Rechtslage gar nicht behauptet habe. (...).

Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in der Folge nach ordnungsgemäßer Registrierung offenbar tatsächlich den begehrten Zugang zu dem Online-Spiel gewährte, geeignet war, etwaige Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seines Spiels zu zerstreuen (...).

Außerdem hat die Beklagte selbst umfangreich zur Rechtswidrigkeit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen bzw. zu deren Legalität vorgetragen und die besondere Schwierigkeit der Rechtslage betont, gleichzeitig aber dem Kläger vorgeworfen, eine klare und einfach zu recherchierende Rechtslage leichtfertig nicht zur Kenntnis genommen zu haben. (...) 
Soweit die Beklagte zur Rechtslage im Zeitpunkt der Durchführung der Glücksspiele durch den Kläger in erster Instanz ausgeführt hat, das Internetverbot sei nicht mehr haltbar gewesen, erschließt sich in rein tatsächlicher Hinsicht nicht, wie zugleich eine Internetrecherche zu dem schnellen und für den Kläger zuverlässigen Ergebnis einer Rechtswidrigkeit seines Tuns hätte führen können. (...).

Es ist auch in der rechtlichen Konsequenz des widersprüchlichen Tatsachenvortrags bemerkenswert, dass die Beklagte, die hochrangige Rechtsexperten mit der Klärung der Rechtslage beschäftigt hat, für sich als geschäftliche Anbieterin einer Leistung einen vermeidbaren Verbotsirrtum reklamieren will und es sogar als unzumutbar begreift, jede Spielteilnahme von registrierten Spielern weltweit auf eine Übereinstimmung mit den nationalen Besonderheiten der Glücksspielregulierung zu überprüfen, gleichzeitig bei dem nicht rechtlich beratenen privaten Kunden die Kenntnis der Rechtslage voraussetzt bzw. deren Nichtkenntnis für leichtfertig erachtet (...)."

Schließlich sah das Gericht die Ansprüche des Klägers auch nicht als verjährt an. 


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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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