Geld zurück vom Online Casino - LG Münster verurteilt "Sunmaker" und "Sunnyplayer" zur Rückzahlung aller Spielverluste

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 25.05.2023 die PlayCherry Ltd. zur Rückzahlung sämtlicher Verluste eines Spielers verurteilt, welche dieser in den Online-Casinos "Sunmaker" und "Sunnyplayer" des Anbieters verloren hatte.

Im Zeitraum vom 13.12.2015 bis zum 30.10.2019 verlor der Kläger insgesamt einen saldierten Betrag iHv 12.395,46 € bei sogenannten „Slots“ in den Online-Casinos "Sunmaker" und "Sunnyplayer".

Auf die Klage des Spielers verurteilte das Landgericht den Online-Glücksspiel-Anbieter nun antragsgemäß. Das Landgericht entschied, dass der verklagte Online-Glücksspiel-Betreiber dem Kläger seine verlorenen Einsätze vollständig erstatten müsste.

Das Landgericht erachtete sich zunächst als international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Der Verbrauchereigenschaft des Klägers stehe auch nicht allein die Tatsache entgegen, dass der Spieler den Online-Glücksspielvertrag abschließt, um erhebliche Gewinne zu erwirtschaften.

Des Weiteren habe der Online-Glücksspiel-Anbieter die vom Kläger geleisteten Zahlungen zu Unrecht erhalten. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und sollte vor allem spielerschützende Wirkung im Sinne von Schutz vor Manipulation und Folgekriminalität und Schutz vor Spielsucht und Jugendschutz bezwecken.

Die Norm verstieß auch nicht gegen Europarecht, namentlich die Dienstleistungsfreiheit, und war auch nicht wegen der Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG unanwedbar.

"Durch das Verbot werde die Jugend geschützt und Spielsuchtrisiken minimiert. Insbesondere weise gerade das Online-Glücksspiel durch anonymisiertes Spielen im Internet, einem mangelndem Kontakt zu anderen Spielern und Veranstaltern und in der Folge einer geringeren sozialen Kontrolle eine erhöhte Gefahr gegenüber terrestrischen Angeboten auf", so Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, der den Kläger vor dem Landgericht Münster vertrat. 

Anderes ergebe sich auch nicht aus der Neuregelung des GlüStV aus dem Jahr 2021. Vielmehr solle durch diese nach den Erläuterungen zu dem GlüStV 2021 dem florierenden Schwarzmarkt in der Online-Glücksspiel-Branche besser Einhalt geboten werden.

Es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Spieler- und Jugendschutz, aber auch dem Ziel, das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen. Würden die geschlossenen Spielverträge als rechtswirksam anerkannt werden, würde das Verbot weitgehend seiner Bedeutung beraubt und der mit ihm verfolgte Zweck verfehlt. Dem Spielerschutz sei - auch langfristig und generalpräventiv - am meisten gedient, wenn gar kein (illegales) Online-Angebot mehr existiert.  Dass hierfür die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit von Spielverträgen über Online-Glücksspiel zur Eindämmung nicht beitrage, sondern das Geschäftsmodell vielmehr perpetuiere, liege auf der Hand – woraus sich dann entsprechend auch aus diesem Grund die Erforderlichkeit einer zivilrechtlichen Nichtigkeit ableiten lässt, argumentierte das Landgericht.

Der Online-Glücksspiel-Anbieter habe dem Kläger schließlich auch nicht nachweisen können, dass er im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze Kenntnis von der Illegalität der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele gehabt habe. Ein solcher bewusster oder leichtfertiger Verstoß des Klägers ergebe sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus etwaigen AGB der Beklagten. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe sich durch einschlägige Medien- und Presseberichte selbst über ein mögliches Verbot informieren können und habe daher vor der erforderlichen Kenntnis die Augen verschlossen, sei darauf hinzuweisen, dass die Medienberichterstattung keinesfalls eindeutig bzw. einheitlich war, so dass eine Illegalität für den Laien hieraus nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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