Geld zurück vom Online-Casino – OLG München beabsichtigt Berufung von Rabbit Entertainment Ltd. zurückzuweisen.

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren beabsichtigt der 35. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 28.06.2023 die Berufung des Online Glücksspiel-Anbieters „Rabbit Entertainment Ltd.“ gegen ein Urteil des LG München II zurückzuweisen. 


In dem Verfahren vor dem 35. Senat des OLG München hatte der Online-Glücksspiel-Anbieter „Rabbit Entertainment Ltd.“ Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München II vom 09.11.2022 eingelegt, welches den Anbieter zur Rückzahlung von Zahlungen in Höhe von 16.594,00 EUR zuzüglich Zinsen verurteilte, welche ein Spieler aus Bayern beim Glücksspiel-Anbieter „Lapalingo“ verloren hatte.


Der 35. Zivilsenat des OLG München wies den Online-Glücksspiel-Anbieter mit vorgenanntem Beschluss darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 09.11.2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.


Nach Ansicht des OLG München habe die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, da weder der Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung aufweise noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheine.


Demnach habe das Landgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 16.594,00 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Hierbei führt das OLG München zwar an, dass der Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sein könnte. Aber habe der Kläger dann jedenfalls einen inhaltsgleichen Anspruch aus § 817 S. 1 BGB, der nicht an § 814 BGB scheitere und welchem auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen gehalten werden könne. Mit anderen Worten: Es komme nicht darauf an, ob der Kläger in Kenntnis der Illegalität gespielt hat, da sich aus dem Sinn und Zweck der streitentscheidenden Normen ergebe, dass dem Kläger in jedem Fall ein Rückzahlungsanspruch zustehen müsse. § 1 S. 1 GlüStV diene dazu, die Spielteilnehmer im Rahmen der Regelung vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen, sodass es den Schutz konterkarieren würde, wenn der Online-Glücksspiel-Anbieter die illegal erhaltenen Beträge behalten könnte.


"Diese Entscheidung ist ein Novum, denn mit dieser Entscheidung erklärt erstmals ein Oberlandesgericht in aller Deutlichkeit, dass eine mögliche Kenntnis der Illegalität einem Rückzahlungsanspruch eines Spielers beim unerlaubten Online-Glücksspiel nicht entgegensteht", erklärt Dr. Patrick Redell, welcher den Spieler in diesem Rechtsstreit rechtlich vertritt.


Folglich regt der Senat die Rücknahme der Berufung zur Meidung weiterer Kosten an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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