Geld zurück beim Online-Glücksspiel: Online-Casino Zecure Gaming Ltd. muss Verluste zurückzahlen!

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Das Landgericht Hamburg hat einem Spieler mehr als 6.000 Euro zugesprochen. Das Geld hatte er auf Online-Casino-Seiten einer maltesischen Anbieterin verloren.


Kaum eine Betreiberin von Online-Glücksspielen ist noch vor verbraucherfreundlichen Urteilen sicher, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 ihre Dienstleistungen öffentlich im Internet angeboten haben. Jetzt hat es auch die Zecure Gaming Ltd. aus Malta erwischt. Das Landgericht Hamburg hat die Online-Glücksspiel-Anbieterin mit Urteil vom 7. Juni 2023 verpflichtet, einem Spieler 6.110 Euro zurückzuzahlen. Das Geld hatte er bei virtuellen Automatenspiele auf den Online-Casino-Seiten „Kaboo“ und „Thrills“ verloren. Zugleich muss die Anbieterin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers tragen.


„Das Landgericht Hamburg folgt in seiner Argumentation den bekannten Leitlinien. Der Spieler hatte die Angebote 2020 genutzt, also zu einer Zeit, in der Online-Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten waren. Damit waren die Verträge zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland unwirksam“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.


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Damit seien die Zahlungen seinerzeit ohne Rechtsgrund erfolgt. Da die maltesische Anbieterin zu Unrecht die Geldbeträge erlangt habe, müssten diese eben zurückerstattet werden. Das folgt  § 812 „Herausgabeanspruch“ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“


Für Glücksspielrechtsexperten Dr. Gerrit W. Hartung ist klar: „Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB. Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt.“ Auch § 134 BGB „Gesetzliches Verbot“ sei laut Dr. Gerrit W. Hartung einschlägig für die verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Darin heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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