Geld zurück – Wenn Banken Vorfälligkeit zu Unrecht kassieren

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Besonders im Fokus: Commerzbank und Mercedes Benz Bank

 Vorzeitige Rückzahlung des Kredits

 Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie in der aktuellen Corona-Pandemie, kann es einen großen Unterschied machen, ob monatlich Kreditraten bedient werden müssen oder nicht. Insofern sollte es eigentlich ein Grund zur ungetrübten Freude sein, wenn man einen Kredit vorzeitig ablösen kann. Doch wer das deutsche Wortungetüm „Vorfälligkeitsentschädigung“ schon einmal gehört hat, weiß vermutlich, dass das allzu oft nicht der Fall ist. Denn mit Hinweis darauf, berechnen Kreditgeber zusätzlich zum noch offenen Kreditbetrag eine Art Entschädigung für den ihnen durch die verkürzte Darlehenslaufzeit entgangenen Gewinn (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das kann – gerade bei Baudarlehen oder auch bei Autofinanzierungen – extrem teuer werden. Doch es gibt Fälle, in denen haben Darlehensgeber keinen Anspruch auf eine solche Zahlung. Selbst bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Kreditnehmern zurückgefordert werden. Das gilt sowohl für eine Reihe von Immobiliardarlehensverträgen, die ab dem 21. März 2016 insbesondere bei der Commerzbank abgeschlossen wurden, als auch für Autofinanzierungsverträge.

 Richter urteilen zugunsten von Kreditnehmern 

 Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte mit einem Urteil vom 1. Juli 2020 (17 U 810/19) zu zwei Immobiliardarlehensverträgen der Commerzbank den Stein ins Rollen gebracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung mit einer Entscheidung vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19) zu einem Autokreditvertrag der Mercedes Benz Bank AG bestätigt. Hintergrund der Urteile ist die Tatsache, dass nicht nur der Begriff „Vorfälligkeitsentschädigung“ für Laien schwer verständlich ist, sondern oft auch die dafür vertraglich festgelegte Berechnungsmethode. Ist das der Fall, muss die Bank auf das Geld verzichten oder es sogar zurückzahlen.

 Vorfälligkeit – zu oft unverständlich erklärt

 Die dem BGH-Urteil zugrunde liegende Formulierung im Darlehensvertrag der Mercedes Benz Bank ist ein gutes Bespiel für eine solch nicht rechtskonforme, weil unverständliche Beschreibung.

Sie lautet:

 „Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summer der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Wer soll das verstehen?

 Was Kreditnehmer jetzt tun können

 Wer einen Darlehensvertrag bei einer Autobank vorzeitig beenden will oder bereits – mit Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – vorzeitig beendet hat, sollte dringend die Formulierung anwaltlich überprüfen lassen, mit der die Vorfälligkeit im Vertrag erläutert wird. Gleiches gilt für diejenigen, die einen Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrag, der seit dem 21. März 2016 insbesondere bei der Commerzbank abgeschlossen wurde, vorzeitig beenden wollen oder bereits vorzeitig beendet haben. Auch hier kann eine Prüfung sehr viel Geld sparen oder bereits gezahltes Geld wieder zurück auf’s eigene Konto bringen.

weitere Informationen: https://vonbuttlar.com/bank-und-kapitalmarktrecht/eugh-darlehensvertraege-widerrufsbelehrungen-fehlerhaft/

 Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet folgende Leistungen kostenfrei an

 Erstberatung, ob Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann

  • Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung: Durchführung einer Deckungsanfrage

 Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

 besitzt mit vier Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht eine hohe Kompetenz im Kreditrecht

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Rechtsanwältin Christina Oberdorfer

Foto(s): von Buttlar Rechtsanwälte

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