Geldbußenbemessung bei „geringfügiger Ordnungswidrigkeit“

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Gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffende Vorwurf. Darüber hinaus kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht, bleiben jedoch in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt. Wann im Einzelfall eine „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ vorliegt, wird durchaus unterschiedlich beantwortet. Die ganz überwiegende Ansicht der Bußgeldsenate orientiert diese an der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde u.a. vorgesehenen Wertgrenze von 250,00 EUR und verlangt dementsprechend bei Geldbußen von nicht mehr als 250,00 EUR nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.


Dem hat sich jetzt das OLG Celle im Beschluss vom 16.07.2008 zum Az. 311 Ss Bs 43/08 angeschlossen. Anlass war die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen, gegen den wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 250,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet worden war. Dieser rügte u.a., dass der Tatrichter die Geldbuße festgesetzt hatte, ohne Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen zu haben.


Aufgrund des „in den letzten Jahren gestiegenen allgemeinen Lohn- und Preisniveaus“ vermochte der Senat sich nunmehr an der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgelegten Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde zu orientieren. Der Sinn und Zweck einer Verfahrensbeschleunigung und –vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenrechtes spiegele sich auch im Bußgeldkatalog wider, wenn dort etwa pauschal eine Geldbuße von 250,00 EUR vorgesehen sei, ohne dass es hierbei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ankomme. Sofern dem Tatrichter also nicht im Einzelnen besondere Umstände bekannt werden, aufgrund deren die Geldbuße für den Betroffenen in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erscheint und dem auch nicht durch die Gewährung von Ratenzahlung begegnet werden kann, sind die Vermögensverhältnisse grundsätzlich erst bei Geldbußen über 250,00 EUR aufzuklären.



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