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Geldsegen nach Gewinnzusage?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Bereits seit einiger Zeit werden Briefe verschickt, in denen steht, dass der Empfänger angeblich eine große Summe gewonnen hat. Will der „Gewinner" diesen Geldbetrag dann einfordern, muss er zunächst erst an einem Gewinnspiel teilnehmen. Da der unerfahrene Bürger mit dieser Vorgehensweise in die Irre geführt wird, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass der Briefersteller nach § 661a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die versprochene Gewinnsumme bezahlen muss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann einen Brief erhalten, nach dem er angeblich einen Betrag von 17.300 Euro gewonnen hatte. Das ergab sich aus Sätzen wie: „Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr X, haben 17.300 Euro gewonnen", und: „Dem Gewinner, Herr X, werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt." Als er vom Briefversender die entsprechende Summe verlangte, wurde ein Anspruch verneint. Er hätte den Brief nur als Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel verstehen dürfen. Daraufhin klagte der Mann das Geld ein.

Das OLG Köln bejahte eine Zahlungspflicht des Brieferstellers nach § 661a BGB. Der Brief stelle eine sog. Gewinnzusage dar, durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt werde, dass der Adressat einen Preis gewonnen hat. Aus dem Inhalt des Briefes ergebe sich nur bei präziser Betrachtung des Textes und besonderer Beherrschung der deutschen Grammatik, dass es sich um keine Gewinnmitteilung handelte, sondern nur der Hinweis auf ein Gewinnspiel beabsichtigt worden war. Ein durchschnittlicher Bürger wisse gar nicht, dass es beispielsweise korrekt heißen müsste: „Dem Gewinner, Herrn X, werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt". Im Zusammenhang mit dem Rest des Textes, in dem aber explizit zu einem Gewinn gratuliert wurde, musste der Briefempfänger nicht mit einer derartigen List rechnen.

(OLG Köln, Urteil v. 10.11.2011, Az.: 7 U 72/11)

(VOI)

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