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Geldverschwendung erhöht Zugewinnausgleich

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Trennt sich ein Ehepaar, geht der Streit häufig erst so richtig los. Gemeint ist vor allem der Streit ums Geld. Zu klären ist nämlich unter anderem, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht. Dazu müssen die Eheleute jedoch wissen, ob der jeweils andere seit der Heirat Vermögen aufgebaut hat. Nach § 1379 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können sie deshalb von ihrem Ex Auskunft über dessen Vermögen zur Zeit der Trennung verlangen. Es gibt jedoch Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Scheidung von diesem Vermögen plötzlich nicht mehr viel übrig ist. Es stellt sich dann die Frage, welche Folgen z. B. die Verschwendung von Vermögen in Bezug auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs hat?

Ehemann räumt Konto leer

Etwa ein Jahr nach der Trennung wurde ein Ehepaar geschieden, das zuvor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Nun musste unter anderem noch die Höhe des Zugewinnausgleichs geklärt werden. Diesbezüglich erwähnte die Frau ein Geldmarktkonto ihres Exmannes. Zwar habe er keine Auskunft über sein Vermögen gegeben – das Konto habe zur Zeit der Trennung aber unstreitig ein während der Ehe angespartes Guthaben von über 52.000 Euro aufgewiesen. Das Geld habe ihr Exmann jedoch vor der Scheidung vollständig abgehoben – sein Verbleib sei unklar.

Der Exmann gab daraufhin zunächst an, das Geld nach Hause gebracht zu haben. Seine Ex habe daraufhin mit einem Nachschlüssel seine Wohnung betreten und den Geldbetrag größtenteils entwendet. Später behauptete er jedoch, das Geld zum Bestreiten des Lebensunterhalts selbst verbraucht zu haben. Das wiederum bestritt die Frau – ihr Exmann habe das Geld vielmehr verprasst, damit es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Sie fordere daher die Hinzurechnung des Bankguthabens zum Endvermögen ihres Exmannes, was zu einem Zugewinnausgleich von über 26.000 Euro führe.

Exfrau erhält einen höheren Zugewinnausgleich

Der BGH (Bundesgerichtshof) gab der Frau Recht. Das Gericht ging davon aus, dass der Mann das Guthaben mit der Absicht verschwendet hat, seine Exfrau beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen. Der streitige Betrag war daher nach § 1375 II 1 BGB dem Endvermögen des Mannes zuzurechnen und erhöhte somit den Zugewinn.

§ 1375 BGB bezweckt den Schutz des Ausgleichsberechtigten. Könnte sein wohlhabender Expartner nämlich ohne rechtliche Konsequenzen vor der Scheidung – also vor Berechnung des Zugewinnausgleichs – vorhandenes Vermögen beiseiteschaffen, würde der Ausgleichsberechtigte mangels Endvermögen beim früheren Ehegatten leer ausgehen.

Allerdings erfolgt eine Hinzurechnung von Vermögen nur in bestimmten Fällen. So muss es der reichere Expartner etwa verschwendet oder zum Zwecke der finanziellen Benachteiligung des früheren Ehegatten ausgegeben bzw. beiseitegeschafft haben. Das ist noch nicht der Fall, wenn das Vermögen zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts oder einfach nur zum Führen eines großzügigen Lebensstils verwendet wird. Von Verschwendung ist vielmehr erst dann die Rede, wenn das Geld im Übermaß und dazu ziellos sowie unnütz aufgebraucht wird.

Vorliegend konnte der Mann den Vorwurf seiner Exfrau, das Geld verschwendet zu haben, nicht entkräften. Nur der Nachweis, dass die Vermögensminderung nicht illoyal war und auf z. B. Verschwendung zurückzuführen ist, hätte eine Hinzurechnung des „verschwundenen“ Vermögens zu seinem Endvermögen verhindern können. Stattdessen hat er das Verprassen des Geldes lediglich pauschal bestritten und sich dabei auch noch in Widersprüche verstrickt, als er den Verbleib des Geldes erläuterte.

(BGH, Beschluss v. 12.11.2014, Az.: XII ZB 469/13)

(VOI)

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