Geldwäsche – (Un-)Sinn eines Straftatbestands

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Geldwäsche ist vor 20 Jahren als Straftatbestand  neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Wie ist Geldwäsche gesetzlich definiert?

Wer einen Gegenstand, der aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird gemäß § 261 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Geldwäsche ist Folge jeder auf Vermögen bezogenen Kriminalität: Ein Erfolg des Ziels, also die „Ausmerzung der Geldwäsche" durch „Verkehrsunfähigkeit" jeglichen kontaminierten Vermögens, würde entweder das Ende der Kriminalität oder die Abschaffung des Geldes voraussetzen (vgl. Thomas Fischer, StGB, 59.A., § 261 Rn 4a). Das Bundesverfassungsgericht hat das Rechtsgut des Straftatbestands der  Geldwäsche als „vage" bezeichnet (2 BvR 1520/01, Rn 100). Die konsequente Anwendung würde die Strafverfolgung ad absurdum führen und erfolgt daher erst gar nicht (vgl. Fischer aaO).

Verurteilungen wegen Geldwäsche erfolgen daher auch nur selten.

Der Bundesgerichtshof hat am 23.08.2012 -2 StR 42/12 - eine Verurteilung wegen Geldwäsche mangels Vorsatzes aufgehoben:

„...Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte weder die Vortäter, noch war er bösgläubig, als von diesen vom Konto eines - ihm ebenfalls unbekannten - Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000 € überwiesen wurde. Bedingten Vorsatz soll der Angeklagte danach erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000 € von ihm verlangten.

...Insoweit stützt sich das Landgericht allein auf das Argument, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlangten...

Der Tatvorsatz des Angeklagten ist daher, da das einzige vom Landgericht angeführte Argument sich nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt ..."

Der 2. Strafsenat rügt weiterhin, dass das Landgericht nicht gemäß § 261 Abs. 6 StGB geprüft habe, ob der Täter bereits deshalb straflos sei, da zuvor ein Dritter das Geld erlangt habe, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

Der Verfasser ist seit 2001 als Strafverteidiger u.a. im Bereich der Vermögensdelikte tätig. Er verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht.


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