Geldwäscheverfahren, Bußgeld und Sicherstellung wegen nicht angezeigter Barmittel bei Einreise

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Wer bei der Einreise nach Deutschland bzw. in die EG Bargeld dabeihat, muss aufpassen und sich an die Regeln halten.

Warum?

1. Einreise/Ausreise/Durchreise innerhalb der EG

Wer 10.000 € oder mehr nach Deutschland einführt, muss dieses Geld auf Verlangen durch die Zollbeamten vorzeigen und darlegen, woher es kommt, wem es gehört und wofür es benutzt werden soll, § 12a Absatz 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).

Dies betrifft zum Beispiel Reisende aus Griechenland, die in Deutschland ein Konto eröffnen wollen und Bargeld mitnehmen.

2. Einreise/Ausreise in bzw. aus Nicht-EG-Land

Wer mehr als 10.000 € aus einem Nicht-EG-Land (etwa China) einführt, muss dieses schriftlich zum Zeitpunkt der Einreise selbstständig anmelden; § 12a Absatz 1 Satz 1 ZollVG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VO (EG) Nr. 1889/2005.

Was droht?

Wer Bargeld bei der Einreise oder Ausreise zum Beispiel am Flughafen Frankfurt am Main nicht anmeldet bzw. anzeigt, riskiert:

1. Bußgeld

Es wird ein Bußgeldverfahren gem. § 377 AO i. V. m. § 31a bzw. 31b ZollVG eingeleitet und es droht ein Bußgeld bis zu 1 Million Euro.

2. Sicherstellung

Das Bargeld wird vom Zoll vorläufig sichergestellt. In vielen Fällen gibt es einen Beschluss eines Amtsgerichts (z. B: Amtsgericht Frankfurt/Main), in dem die weitere Sicherstellung angeordnet wird.

3. Strafverfahren

Außerdem wird oftmals ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche eingeleitet.

Was ist zu tun?

Erst einmal Ruhe bewahren und einen Rechtsanwalt anrufen. Ein Anwalt für Strafrecht mit Erfahrung mit solchen Sachverhalten kann Ihnen helfen, Ihr Geld schnellstmöglich zurückzuerhalten und das Bußgeld zu minimieren und sie vor Fehlern zu bewahren.

Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und Sie im Geldwäscheverfahren verteidigen.

Rechtsanwalt Pohl für

Pohl & Marx - Rechtsanwälte


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