Aussage gegen Aussage: Wie endet der Strafprozeß?

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Immer wieder kommt es zu strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund einer einzigen Zeugenaussage. Auch wenn es keine weiteren unmittelbaren Beweismittel gibt, kann es zu einer Anklage, einem Gerichtsprozess und einer Verurteilung kommen. Daher sollten Beschuldigte ohne Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger keine Aussage machen.

Beispiel sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, § 177 StGB

Klassiker ist die Aussage eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vergewaltigungsopfers. In der Regel sind bei einer (tatsächlichen) sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nur zwei Personen anwesend. Die eine Person erstattet Anzeige bei der Polizei und der Beschuldigte bestreitet die Tat.

Nur einer sagt die Wahrheit. In so einem Fall denken viele, dann reiche eine einzige Zeugenaussage nicht, um einen Gerichtsprozess herbeizuführen – weit gefehlt.

In so einem Fall führt die Polizei in der Regel umfangreiche Ermittlungen, verhört die Zeugen meist gründlich und versucht, Widersprüche zu finden. Hin und wieder muss man als Anwalt für Strafrecht allerdings feststellen, dass die Polizeibeamten dem (vermeintlichen Opfer) zu schnell glauben und die wirklich harten Fragen nicht stellen. Da darf dann später der Verteidiger ran.

Die Suche nach weiteren mittelbaren Beweismitteln

Die Polizei versucht, weitere mittelbare Beweismittel zu finden. Das können z. B. Personen sein, denen die (vermeintlich) Geschädigte von der Tat erzählt hat, aber auch evtl. der die Geschädigte behandelnde Arzt. Alles, was diese Beweismittel erbringen, kann am Ende den Ausschlag geben. Selbstverständlich erhält auch der Beschuldigte per Vorladung die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern. Das sollte er aber niemals machen, sondern erst einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.

Aussage gegen Aussage beim Vorwurf Vergewaltigung: Oft Anklage!

Wenn sich anhand der Ermittlungen nicht feststellen lässt, dass die (vermeintliche) Geschädigte die Unwahrheit gesagt hat, gibt es so etwas wie ein Unentschieden: Die Staatsanwaltschaft kann anhand der Aktenlage nicht feststellen, ob sich eine Vergewaltigung tatsächlich zugetragen hat. In der Regel kommt es dann zu einer Anklage und einem Gerichtsprozess. Nur auf diese Weise können sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht einen persönlichen Eindruck der Beteiligten machen. Und darauf kommt es am Ende an.

Aussagepsychologie entscheidet oft den Vergewaltigungsprozess

Im Prozess wird der im Sexualstrafrecht erfahrene Verteidiger durch spezielle Fragen und Fragetechniken z. B. darauf abzielen, Fehler und Widersprüche in der Aussage der als Zeugin auftretenden (vermeintlich) Geschädigten aufzudecken. Dies geschieht mit den Mitteln und unter Ausnutzung der Aussagepsychologie, wie etwa der sog. Konstanzanalyse.

Diese Mittel werden natürlich auch auf eine eventuelle Aussage des Beschuldigten angewendet. Deshalb sollte die erste Aussage erst nach Rücksprache mit einem Anwalt erfolgen, um nicht unnötig Angriffspunkte zu bieten. Es kommt in der Aufregung, wenn die Polizei die erste Befragung machen möchte, oftmals zu unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten.

Vorladung oder Anklage wegen Vergewaltigung – ein Fachanwalt für Strafrecht hilft

Nicht jeder Anwalt übernimmt Verteidigungen, wenn der Vorwurf auf Vergewaltigung lautet, selbst nicht jeder Strafverteidiger. Ein Fachanwalt für Strafrecht hat unter u.a. seine Kenntnisse der Aussagepsychologie nachgewiesen und weist besondere praktische Erfahrung im Strafrecht und im Strafprozessrecht auf.

In der Kanzlei Pohl & Marx Rechtsanwälte GbR arbeiten Fachanwälte für Strafrecht, die ihre Kenntnisse im Sexualstrafrecht schon vielfach durch erfolgreiche Gerichtprozesse unter Beweis gestellt haben.

V.i.S.d.P.:

Rechtsanwalt Thomas Pohl

Fachanwalt für Strafrecht

Pohl & Marx Rechtsanwälte GbR


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