GEMA vs. YouTube - OLG München: keine Lizenzpflicht von YouTube für User Generated Content

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Das OLG München hat in einem gestern verkündeten Urteil im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits zwischen der GEMA und YouTube im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz bestätigt: YouTube schuldet keinen Lizenzschaden für von Nutzern einwilligungslos hochgeladene urheberrechtlich geschützte Werke.

Nach Einschätzung des OLG München (Urteil vom 28. Januar 2016 Az.: 29 U 2798/15) handele es sich bei YouTube nur um einen technischen Dienstleiter. YouTube stelle lediglich „Werkzeuge zur Verfügung“. Die relevante Verletzungshandlung durch Hochladen des Werks nehme der Nutzer vor. Mit dieser Argumentation wird die relevante urheberrechtsverletzende Handlung der einwilligungslosen öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von dem Nutzer nicht aber von YouTube vorgenommen.  Damit fehlt es an einer Verletzungshandlung von YouTube, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann. Die GEMA hatte vielmehr damit argumentiert, dass YouTube die auf dem Dienst abrufbaren Werke faktisch verwertet. YouTube sei kein technischer Dienstleister, sondern verhalte sich wie ein Musikdienst. Daher müsse YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben. 

Schon die Vorinstanz (LG München Urteil vom 30. Juni 2015 Az.: 33 O 9639/14) hatte diesbezüglich festgestellt, dass für eine eigene Täterschaft YouTube hinsichtlich der Verletzungshandlung hierfür eine eigene Nutzungshandlung seitens YouTube fehlt. Mangels redaktioneller Kontrolle macht sich YouTube zudem die auf ihre Server hochgeladene Videos nicht zu eigen. Auch scheidet eine Haftung von YouTube als Gehilfe (und damit auch als Täter) aus, da YouTube insoweit keine hinreichende Kenntnis von den konkret drohenden Haupttaten hat. Der Umstand dass YouTube mit gelegentlichen Rechtsverletzungen der Nutzer droht reicht nicht aus. Es fehlt ein hinreichend konkreter Vorsatz (Gehilfenvorsatz) seitens YouTube.

Fazit

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG München hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Frage der Haftung von Diensteanbietern wie bspw. YouTube für „User Generated Content“  ist massiv umstritten. Von der Frage der hier streitgegenständlichen Schadenersatzhaftung zu trennen ist die Frage, ob Diensteanbieter wie YouTube auf Unterlassung haften. Bei letzterem kann unter gewissen Umständen, jedenfalls dann wenn bspw. YouTube von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde, eine Störerhaftung des Portals eingreifen. Dies kann nicht nur bei Urheberrechtsverletzungen aber bspw. auch bei Persönlichkeitsrechtverletzungen (z.B. unwahre Tatsachenbehauptungen, Verletzungen des Rechts am eigenen Bild) aber auch bei anderen Schutzrechtsverletzungen wie bspw. bei Markenverletzungen eine Rolle spielen. Wie können Ihnen hierbei mit unserer Erfahrung und Expertise aus diesem Gebiet weiterhelfen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne zu Lizenzfragen, zu Verwertungsgesellschaften und zum Urheberrecht, aber auch bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Markenrechten.


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