Gemeinsame Veranlagung getrennt lebender Ehegatten

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Häufig stellt sich nach Trennung die Frage, ob die Ehegatten sich noch gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagen können bzw. müssen. Wichtig ist, zwischen der steuerrechtlichen Seite und der familienrechtlichen Seite zu unterscheiden. Hat ein Ehegatte kein Einkommen (gehabt), kann das Finanzamt auch ohne, dass dieser Ehegatte explizit zustimmt, den verdienenden Ehegatten gemeinsam veranlagen.

Schwieriger ist es, wenn beide Ehegatten erwerbstätig waren, aber einer mehr verdient hat als der andere. Haben die Ehegatten deswegen die Steuerklassen 3/5 gewählt, gilt in der Regel für die Zeiträume bis vor der Trennung, dass der Ehegatte an der gemeinsamen Veranlagung mitzuwirken hat, ohne dass er einen Ausgleich für seine Nachteile erhält. Ein Nachteil kann z. B. darin bestehen, dass der weniger verdienende Ehegatte bei Einzelveranlagung eine Steuererstattung erhalten würde.

Für das Jahr der Trennung kommt es unter anderem darauf an, wie lange die Ehegatten noch zusammengelebt haben und ob der mehr verdienende Ehegatte nach der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt hat. Wurde Ehegattenunterhalt auf der Basis des Einkommens mit Steuerklasse 3 gezahlt, muss es dabei auch im Rahmen der Steuerveranlagung für das Trennungsjahr verbleiben. Das heißt, dass der Ehegatte, der Ehegattenunterhalt erhalten hat, der gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss. Ein Nachteilsausgleich findet hier nur sehr eingeschränkt statt, jedenfalls nicht hinsichtlich des Verlustes der Steuererstattung bei Einzelveranlagung.

Haben die Ehegatten nur kurz im Trennungsjahr zusammengelebt und ist kein oder nur sehr kurz/zu wenig Ehegattenunterhalt gezahlt worden, kann zwar ebenfalls vom mehr verdienenden Ehegatten gemeinsame Veranlagung verlangt werden, aber dann in der Regel mit Nachteilsausgleich. Gleiches gilt in der Regel, wenn die Ehegatten die Steuerklassen 4/4 gewählt haben.

Für den Fall, dass eine gemeinsame Veranlagung nicht automatisch durch das Finanzamt erfolgt, weil beide Ehegatten im betreffenden Jahr (Veranlagungszeitraum) über Einkommen verfügten, muss die Zustimmung des geringer verdienenden Ehegatten beim Familiengericht geltend gemacht werden.


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