Muss ich Unterhalt für den Ex-Partner bezahlen, wenn wir nicht verheiratet sind?
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Grundsätzlich müssen Sie nach einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Unterhalt an den ehemaligen Partner bezahlen, außer Sie haben ein gemeinsames Kind. Dann liegt der Fall anders.
Wenn man ein gemeinsames Kind hat und nicht verheiratet ist, kann es unter gewissen Umständen zu einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ex-Partner nach der Trennung kommen. §1615l BGB sieht einen Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt vor, wenn man nicht miteinander verheiratet ist.
Wenn sich Eltern nach der Geburt ihres Kindes trennen, können für den betreuenden Elternteil, bei dem das Kind wohnen bleibt, Unterhaltsansprüche entstehen, die der andere Elternteil bezahlen muss, zusätzlich zum Kindesunterhalt für das Kind.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Das heißt, der Betreuungsunterhalt kann nie höher sein als das ehemalige Einkommen vor der Geburt. Elterngeld oder Mutterschaftsgeld oder anderes Einkommen des betreuenden Elternteils sind anzurechnen und schmälern den Unterhaltsanspruch.
Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu bezahlen. Über die drei Lebensjahre des Kindes hinaus kann der betreuende Elternteil nur in Ausnahmefällen für sich weiterhin Unterhalt verlangen. Derartige Fälle sind in der Praxis eher selten.
Betreuungsunterhalt muss jedoch nur dann gezahlt werden, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist. Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts (bei Erwerbstätigen monatlich € 1.750,00), noch Geld zur Verfügung steht, den Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist in jedem Fall vorrangig zu bezahlen vor dem Betreuungsunterhalt.
Gern berechne ich Ihnen Kindes- und Betreuungsunterhaltsansprüche oder überprüfe laufende Unterhaltszahlungen.
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