Gemeinschaftliches Testament – eindeutige Angaben

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Ehegatten nutzen vermehrt die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Häufig regeln sie dabei nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten. Dies kann zu ungewünschten Rechtsfolgen führen und ganz erhebliche Schwierigkeiten nach dem Tode des ersten Ehegatten bedeuten.

Denn ohne konkrete Regelungen für den ersten Todesfall im Testament richtet sich die Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden nach der gesetzlichen Erbfolge, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts München zeigt (Az.: 31 Wx 10/20).

In diesem Fall hatten die Ehegatten ein Testament errichtet, in dem sie zu ihrem Alleinerben einen ihrer zwei Söhne einsetzten, den anderen Sohn ausdrücklich enterbten und bestimmten, dass das Testament nur dann gelten soll, wenn sie beide tot sind.

Als der Mann starb, beantragte die Witwe einen Alleinerbschein für sich – jedoch ohne Erfolg. Denn im Testament sei keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Auch durch Auslegung des Testaments komme man nicht zu einem anderen Ergebnis.

Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen.

Die Tatsache, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist laut Gericht unmaßgeblich. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft des Gesetzes unabhängig davon ein, dass der Erblasser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat.

Dies zeigt, von welcher erheblichen Bedeutung es ist, die letztwillige Verfügung vor Verfassung konkret bis in jede Einzelheit zu durchdenken und sodann wunschgemäß niederzuschreiben.

Wenn Sie Rückfragen zum Thema Testament haben oder planen, sich zeitnah Gedanken zum Thema Vererben zu machen, stehe ich jederzeit gerne für Sie zur Verfügung. Alternativ besuchen Sie auch gerne meine Internetseite https://www.janzen-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-janzen/, um weitere Informationen zu erhalten.


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