Geno Wohnbaugenossenschaft eG – Urteil auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens

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Die Geno Wohnbaugenossenschaft eG – vormals Genotec Wohnbaugenossenschaft eG – (nachfolgend bezeichnet als: Geno) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15. August 2016 zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an ein ausgeschiedenes Mitglied verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem entschiedenen Fall war die Kündigung im November 2013 erklärt worden. Gemäß der Satzung erfolgte das Ausscheiden zum Ende des folgenden Jahres, also zum 31. Dezember 2014.

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:

Zunächst stellt sich die Frage, warum ein ausgeschiedenes Mitglied erst die Genossenschaft verklagen muss, um sein fälliges Auseinandersetzungsguthaben zu erhalten.

Hintergrund war vorliegend, dass sich die Genossenschaft auf eine Satzungsänderung berufen hat, die erst von der Mitgliederversammlung am 01. Oktober 2014 beschlossen und am 20. November 2014 im Handelsregister bekannt gemacht wurde.

Die Satzungsänderung sah u.a. die Einführung eines Mindestkapitals vor, welches erreicht sein muss, um überhaupt Auszahlungen an ausgeschiedene Mitglieder vorzunehmen. Ferner wurde neu geregelt, dass die Auszahlung ggf. in Raten erfolgen kann.

Denjenigen ausgeschiedenen Mitgliedern, deren Mitgliedschaft zum Ende des Jahres 2014 auslief, wurde dann mitgeteilt, da das Mindestkapital nicht erreicht sei, könne zunächst keine Auszahlung erfolgen. Vorrangig müssten die zum Ende des Jahres 2013 Ausgeschiedenen ausbezahlt werden. Erst danach könnten überhaupt Zahlungen erfolgen.

Der Fall dürfte aber noch einen brisanten wirtschaftlichen Aspekt aufweisen. Denn in den Jahren 2012 und 2013 haben zahlreiche Mitglieder der Geno gekündigt. Dadurch wurde die wirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft erheblich erschwert. Dies hat dann dazu geführt, dass 2014 die erwähnte Satzungsänderung vorgenommen wurde, um die an sich fälligen Auszahlungen zeitlich verschieben zu können. Folge davon ist, dass viele ausgeschiedene Mitglieder bis heute auf ihr Auseinandersetzungsguthaben warten. Denjenigen Mitgliedern, welche vor der Satzungsänderung 2014 ihre Kündigung erklärt haben, wird nach Auffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg zu Unrecht die Auszahlung verwehrt. Die Auszahlung ist daher sofort in einem Betrag vorzunehmen.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg kommt es für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geltende Satzung an. Das Amtsgericht hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„Anders als die Beklagte ist das Gericht der Auffassung, dass das Wirksamwerden der Kündigung nicht erst im Ausscheiden des Klägers zum 31.12.2014 zu sehen ist. Die Kündigung entfaltet ihre Rechtsfolgen, d.h. die Beendigung der Mitgliedschaft, zwar erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossenschaftsmitglieds aus der Genossenschaft, hier zum 31.12.2014 (vgl. § 4 der Satzung vom 17.08.2012). Wirksamwerden der Kündigung tritt jedoch bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein. Zwischen dem Eintritt der Rechtsfolgen und dem Wirksamwerden der Kündigung muss insoweit unterschieden werden.“

Diese Auffassung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts dürfte über den Einzelfall hinaus und erst Recht für solche Fälle von Bedeutung sein, in denen das Ausscheiden bereits zum Ende des Jahres 2013 erfolgte. Denn auch hier hat sich die Geno in zahlreichen Fällen auf die erst Ende 2014 geänderte Satzung berufen und daher eine Auszahlung auch in diesen Fällen nur in Raten vorgenommen. Damit hat die Geno hier eine Satzungsänderung zugrunde gelegt, welche erst nach dem Ausscheiden der Mitglieder wirksam geworden ist. Mehrere zum Ende des Jahres 2013 ausgeschiedene Mitglieder haben bis heute noch nicht ihr vollständiges Auseinandersetzungsguthaben erhalten.

Betroffene, welche ihr Auseinandersetzungsguthaben bislang nicht oder nicht vollständig erhalten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen und ggf. ihr Guthaben einklagen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff vertritt bereits zahlreiche ausgeschiedene Mitglieder der Geno.



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