Genügt eine eingescannte Unterschrift unter einem befristeten Arbeitsvertrag?

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Immer wieder interessante Entscheidungen kommen von dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. In einer brandaktuellen Entscheidung vom 16.03.2022 – 23 Sa 1132/21 ging es um die Frage, ob eine eingescannte Unterschrift unter einem befristeten Arbeitsvertrag ausreichend ist.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss nach dem Gesetz schriftlich erfolgen, § 14 Absatz 4 TzBfG. Das Gericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob im vorliegenden Fall die gesetzliche Schriftform gemäß §126 BGB gewahrt ist, wenn die Unterschrift in dem Vertrag lediglich eingescannt ist und nicht - wie sonst üblich - eigenhändig auf dem Dokument unterschrieben wurde. Das verneinte das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut.

Die Klägerin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Sie wurde in den vergangenen Jahren immer wieder für ein- oder für mehrtägige Beschäftigungen eingestellt, zuletzt als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils ein auf mehrere Tage befristeten Arbeitsvertrag, der von dem Geschäftsführer durch eingescannte Unterschrift unterschrieben war.

Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte diesen dann per Post an das Unternehmen zurück. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass in diesem Fall die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt ist. Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfordert die eigenhändige Unterschrift oder die Einhaltung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Der Scan einer Unterschrift genügt diesen strengen gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Klägerin verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich im konkreten Fall auf diese Nichteinhaltung der Schriftform beruft. Das Vertrauen des Arbeitgebers auf eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert.

Im Ergebnis war deshalb die Befristung unwirksam. Das kann für den Arbeitgeber sehr teuer werden. Wenn eine Befristung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. Das Arbeitsverhältnis muss dann vom Arbeitgeber gekündigt werden (unter Einhaltung der Kündigungsfrist). Der Arbeitgeber gerät dann in Gefahr, für die komplette Dauer des Arbeitsverhältnisses den Lohn weiterzahlen zu müssen.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss deshalb immer an die gesetzliche Schriftform geachtet werden. Im Zweifel musst das Dokument unterschrieben und auf dem Postweg verschickt werden, um die Schriftform einzuhalten.

Für die Praxis in Unternehmen mag das sehr umständlich sein, solange der Gesetzgeber aber an der zwingenden Schriftform bei befristeten Verträgen feststhält, gibt es keine echte Alternative. Die qualifizierte elektronische Signatur spielt in der Praxis bei Abschluss von Arbeitsverträgen noch keine Rolle.

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