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Geoblocking-Verbot – darauf müssen Händler jetzt achten

  • 2 Minuten Lesezeit
Diana Mittel anwalt.de-Redaktion
  • Geoblocking ist seit dem 03. Dezember 2018 verboten
  • Der Zugriff auf länderspezifische Online-Shops muss seitdem aus allen EU-Ländern möglich sein
  • Online-Händler müssen ihren Online-Shop ggf. technisch überarbeiten

Der Einkauf im Internet ist nun noch leichter: Mit der neuen Geoblocking-Verordnung wurden Zugangssperren von Online-Shops für Internetnutzer aus bestimmten EU-Ländern aufgehoben. Online-Händler müssen ihre Shops jetzt vor allem technisch überarbeiten, wenn sie die Anforderungen der Geoblockung-Verordnung noch nicht erfüllen.

Was ist Geoblocking?

Geoblocking nennt sich, wenn ein Internetnutzer einen Online-Shop in einem anderen EU-Land aufruft und stattdessen automatisch auf die vorhandene deutsche Shop-Website weitergeleitet wird. So konnten Online-Händler ausländische Nutzer bisher von Angeboten ausschließen oder sie zu Angeboten auf Websites in deren Herkunftsland mit höheren Preisen weiterleiten. Mittels der IP-Adresse lässt sich meist einfach feststellen, von wo aus User gerade auf das Internet zugreifen.

Was regelt die Geoblocking-Verordnung?

Die neue EU-Regelung geht genau dagegen vor: Seit dem 03. Dezember 2018 dürfen potenzielle Online-Käufer nicht mehr aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung ungleich behandelt werden. Eine unterschiedliche Behandlung bei den Verkaufs- und Zahlungsbedingungen ist ebenfalls verboten.

Die EU-Regelung gilt auch für Online-Händler innerhalb der EU sowie mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Angebote an EU-Kunden richten.

Worauf müssen Online-Händler jetzt achten?

  • Die Geoblocking-Verordnung soll potenziellen Käufern den Zugang zu Waren und Dienstleistungen im EU-Ausland erleichtern. Wenn Online-Händler grundsätzlich nicht ins Herkunftsland des Users liefern, müssen sie ihm nun ermöglichen, die Ware in einem anderen EU-Land abzuholen oder den Transport eigenständig zu organisieren.

  • Hürden dürfen dem User auch nicht gemacht werden, indem Käufern bei der Angabe ihrer Käuferdaten nur eine begrenzte Auswahl von Ländern, Postleitzahlen oder Telefonvorwahlen zur Verfügung stehen.

  • Für Online-Käufe müssen außerdem ab sofort die gleichen Geschäftsbedingungen für alle gelten: Dürfen inländische Kunden mit einem bestimmten Zahlungsmittel bezahlen, müssen das Kunden aus anderen EU-Ländern auch dürfen, unabhängig davon, ob das Land vom Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop beliefert wird oder nicht („Shop like a local“-Prinzip).

Trotzdem weiterhin erlaubt sind landesspezifische Online-Shops mit unterschiedlichen Angeboten. Gegeben sein müssen lediglich der uneingeschränkte Zugang zu allen weiteren landesspezifischen Ablegern des Online-Shops sowie die Inanspruchnahme der Angebote dort.

Geoblocking-Verordnung nicht uneingeschränkt anwendbar

Der Anwendungsbereich der neuen EU-Verordnung ist nicht uneingeschränkt, d. h., für bestimmte Waren und Dienstleistungen ist sie nicht oder nur teilweise anwendbar.

Nicht anwendbar ist sie z. B. bei Gesundheitsdienstleistungen, anderen sozialen Diensten, Finanzdienstleistungen oder dem Verkauf von Personentransportleistungen (z. B. Flug-, Bus- oder Zugtickets). Teilweise anwendbar ist sie hingegen etwa bei urheberrechtlich geschütztem Material, Gütern mit bestehenden Verkaufsbeschränkungen (z. B. Feuerwerkskörper) oder Büchern mit nationaler Preisbindung. Das heißt, unterschiedliche Geschäftsbedingungen dürfen bestehen bleiben, Geoblocking selbst ist aber nach wie vor verboten.

Online-Händler haben nach wie vor das Recht, eine Bestellung nicht auszuführen, so etwa bei der Gefahr der Nichtzahlung oder bei rechtlichen Hürden, d. h. dem Versand von Waren, die nicht ohne Weiteres eingeführt werden dürfen.

Zum Anwendungsbereich der neuen Geoblocking-Verordnung sowie zur technischen Umsetzung kann Ihnen bei Fragen oder Unsicherheiten ein Anwalt weiterhelfen!

(DMI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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