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Geplante Änderungen der Selbstanzeige im Steuerrecht

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Das Bundesministerium der Finanzen und die Länderfinanzministerien haben sich auf neue Regelungen zur Selbstanzeige im Steuerrecht geeinigt. Zwar soll die Möglichkeit, durch eine vollständige Selbstanzeige Straffreiheit im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung zu erlangen, zwar grundsätzlich bestehen bleiben, jedoch werden die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige schärfer. Auch sollen zukünftig höhere Strafzuschläge fällig werden.

Die verschärften Regelungen des § 371 AO betreffen vor allem den Zeitraum der Offenlegung. Bisher war Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige seine Vergehen der letzten fünf Jahre offenlegt. Nach den neuen Regelungen soll diese Offenlegungspflicht nun den Zeitraum der letzten zehn Jahre umfassen.

Auch die an das Finanzamt zu zahlenden Strafzuschläge werden neu gestaffelt sowie die Prozentsätze nach der Höhe der hinterzogenen Steuern erhöht. Bisher galt für eine Steuerhinterziehung ab 50.000,00 EUR ein Strafzuschlag von 5 %. Zukünftig soll nach der neuen Regelung ein solcher bereits bei einer hinterzogenen Steuer von 25.000,00 EUR und in Höhe von 10 % fällig sein.

Diese Änderungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Sollten Sie also mit dem Gedanken spielen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen wollen, so wäre Ihnen zu raten, dies bis 31.12.2014 zu tun. Zu beachten ist auch, dass Sie dies nie allein ohne professionelle Hilfe tun sollten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 371 AO sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt (Steuerstrafverteidiger) mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragen.


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