Geplante Gesetzesänderung zu befristeten Arbeitsverträgen

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Gerade für junge Arbeitnehmer, die gerade in das Berufsleben einsteigen, bedeuten sachgrundlose Befristungen Unsicherheit in der Lebensplanung und auch weniger Einkommen.

Arbeitgeber, die auf Flexibilität angewiesen sind, nutzen dieses Mittel der Befristung zur Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes aus.

Viele befristete Arbeitsverträge sind wegen jedoch unzulässiger Befristungen unwirksam.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant daher Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz. 

Die Befristung von Arbeitsverträgen und die sogenannten Befristungsketten sollen begrenzt werden. Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Voraussichtlich wird es mit der Gesetzesänderung dazu kommen, dass zahlreiche befristete Arbeitsverträge aufgrund der unwirksamen Befristung angreifbar sind.

Es ist geplant, dass die Dauer von sachgrundlosen Befristungen mit bisher 24 Monaten auf 18 Monate reduziert werden sollen. Auch soll für Arbeitgeber mit mehr als 75 Arbeitnehmern die Grenze gesetzt werden, nicht mehr als 2,5 % der Beschäftigen sachgrundlos und befristet zu beschäftigen.

Weiterhin ist geplant, dass die Befristung statt bisher dreimal, nur noch einmal verlängert werden kann.

Zudem sollen sachgrundlose Befristungen nur noch bei einer Neuanstellung zulässig sein.

Sollten Unternehmen diese Voraussetzung nicht beachten, gäbe es die Möglichkeit, den befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Gesetzesänderung tatsächlich zum 01.01.20221 in Kraft treten wird.

Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber erneut einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten, sollten Sie diesen dringend anwaltlich prüfen lassen. 

Hierbei ist auch zu beachten, dass die Arbeitsgerichte nur den letzten unterzeichneten Arbeitsvertrag auf Ihre Wirksamkeit bezüglich der Befristung prüfen. Daher wäre es ratsam, dass der neue Arbeitsvertrag nicht ohne vorherige Prüfung unterzeichnet wird. Auch ist zu beachten, dass für eine Entfristungklage nur innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann.


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