Gesetzesänderung zu Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.10.2016 die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB neu geregelt. Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf Standard-Arbeitsverträge, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages handeln Arbeitnehmer als Verbraucher.

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB angepasst. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform vereinbart werden.

Der Textform genügt u. a. eine E-Mail oder ein Fax. Arbeitnehmer können daher zukünftig ihre Rechte aus dem Arbeitsverhältnis per E-Mail oder Fax geltend machen, um die Frist einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel zu wahren und so zu vermeiden, dass sie einen Rechtsnachteil erleiden. Eine ausschließlich mündliche Geltendmachung genügt hingegen nicht.

Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag muss wenigstens drei Monate betragen und an die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs anknüpfen; kürzere Fristen sind unwirksam.

Arbeitgeber müssen zukünftig ihre neu abzuschließenden Arbeitsverträge anpassen und bei Ausschlussklauseln die Schriftform durch die Textform ersetzen. Auf Altverträge, also solche Arbeitsverträge, die vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden, soll die Neuregelung keine Auswirkung haben.

Vorsicht ist allerdings angesagt, wenn Altverträge nach diesem Stichtag (01.10.2016) abgeändert werden, weil – auch geringfügige – Änderungen aus einem „Altvertrag“ einen „Neuvertrag“ machen können.

Daher empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, bei der Änderung eines Altvertrages darauf zu achten, ob dieser eine Ausschlussklausel enthält. Ist dies der Fall, sollte im Zuge der Änderungen die Schriftform in eine Textform gleich mitabgeändert werden.


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