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Geplante Obsoleszenz – was ist rechtlich möglich?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Geplante Obsoleszenz ist der bewusste Einbau von Mängeln in Geräte, damit diese kurz nach der Garantie oder Gewährleistungsfrist ausfallen.
  • Geplante Obsoleszenz ist schwer zu beweisen und wird in Deutschland nicht sanktioniert.
  • Ob geplante Obsoleszenz eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

In Frankreich ist geplante Obsoleszenz eine Straftat, in Deutschland hat sich der Gesetzgeber noch zu keinen Sanktionen gegen dieses Milliardengeschäft durchringen können. Dabei ist jeder Verbraucher betroffen und zudem belastet geplante Obsoleszenz die Umwelt. Es sind im Internet zwar zahlreiche Foren zur Selbsthilfe entstanden, Urteile hingegen konnten keine recherchiert werden.

Was ist geplante Obsoleszenz?

Hersteller, insbesondere von elektrischen Geräten, haben ein Interesse daran, dass deren Kunden sich nach Ablauf der Garantie und Gewährleistungsfrist ein neues Gerät kaufen. Aufgrund der heutigen Technik und Qualität könnten Produkte über viele Jahrzehnte, ja sogar Jahrhunderte halten – wie beispielsweise bei Glühbirnen. Daher bauen Hersteller bewusst Schwachstellen in ihre Produkte ein, mit dem Ziel, dass diese kurz nach Ablaufen der Gewährleistungsfrist und Garantie einen Defekt erleiden und nicht mehr funktionieren.

Gewährleistung und Garantie

Nach Ablauf der Garantie und der Gewährleistungsfrist sind die rechtlichen Möglichkeiten für betroffene Verbraucher sehr beschränkt: Das Problem ist die Verjährung. Gewährleistungsrechte verjähren bereits zwei Jahre nach Gefahrübergang, das heißt also zwei Jahre, nachdem man die Sache erhalten hat. Garantien sind in der Regel auch nur auf wenige Jahre beschränkt.

Haftung nach Deliktsrecht?

Auch wenn man den Herstellern gerne Betrug unterstellen möchte: Betrügerisches Handeln wird wohl nicht beweisbar sein. Mag auch der oft verwendete Zähler an Geräten „wahrheitswidrig“ mitteilen, der Vorrat sei erschöpft oder ein Ersatz müsse her, ein Vorsatz zum Betrug ist damit noch nicht nachgewiesen. Es gibt dennoch Lösungsansätze:

Schadensersatz wegen Sachbeschädigung

Man könnte darauf abstellen, dass mit der geplanten Obsoleszenz die Hersteller bewusst eine Sachbeschädigung begehen. Sachbeschädigung ist nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Der Straftatbestand setzt voraus, dass eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Als Beschädigung zählt auch das Unbrauchbarmachen von Sachen. Und somit auch die geplante Obsoleszenz. Zwar wird die Ursache der Beschädigung während der Herstellung, also noch an den eigenen Geräten vorbereitet, doch der Schaden tritt beim Verbraucher, also bei fremden Geräten, ein. Nach diesen Gesichtspunkten wären die Tatbestandsmerkmale einer Sachbeschädigung erfüllt und stünde theoretisch der Schadensersatz wegen Sachbeschädigung aus Deliktsrecht offen. Allerdings muss zudem dem Hersteller Vorsatz nachgewiesen werden. Das ist im Einzelfall schwierig zu beweisen.

Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Man könnte zudem auf eine sittenwidrige Schädigung abstellen: Danach macht sich schadensersatzpflichtig, wer mit Schädigungsvorsatz jemand anderem sittenwidrig Schaden zufügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Herstellung eines Produkts mit Schwachstellen, mit dem Ziel, dass dieses nach Ablauf der Garantie und Gewährleistungsfrist für den Käufer unbrauchbar und irreparabel wird, kann durchaus als verwerfliches Verhalten und damit als sittenwidrige Schädigung gewertet werden. Ob aber die Gerichte dieser Auffassung folgen werden, wird sich im jeweiligen Einzelfall zeigen.

Für den erforderlichen Schädigungsvorsatz gibt es Beweiserleichterungen: So kann zum Beispiel aus den offenkundig eingebauten Schwachstellen auf den Vorsatz geschlossen werden: Zum Beispiel die Platzierung von hitzeempfindlichen Chips an Stellen, die besonders heiß sind, obwohl eine Platzierung an einen kühleren Ort möglich gewesen wäre oder es hätten hitzeresistente Chips zum vergleichbaren Preis verwendet werden können.

Mut zur Klage

In diesem Bereich ist „Pionierarbeit“ gefragt. Ob die Gerichte der geplanten Obsoleszenz Einhalt gebieten und dieser Rechtsauffassung folgen, ist freilich ungewiss. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Nur wer klagt, kann auch gewinnen. Allerdings sollte ein Rechtsstreit nicht ohne Hilfe eines Rechtsanwalts begangen werden. Da es sich um Schadensersatzansprüche handelt, sollten Klagewillige auch eine Deckungsanfrage bei einer etwaigen Rechtsschutzversicherung stellen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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