Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

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Welches Amtsgericht ist für rechtliche Angelegenheiten Ihrer GmbH zuständig, wenn Ihre Gesellschaft in einer Gemeinde mit mehreren Amtsgerichtsbezirken ansässig ist und Ihre Satzung keine klare Geschäftsanschrift angibt? Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.3.2023 - 11 UH 8/23 schafft Klarheit.


Was Sie wissen müssen:


1. Hintergrund der Entscheidung


In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Gläubigerin einen Vollstreckungsbescheid gegen eine GmbH erwirkt. Der Hauptsitz der GmbH war in Berlin registriert, aber die Geschäftsanschrift zeigte auf eine Steuerberatungsgesellschaft in Frankfurt am Main.


Fraglich war, welches Gericht für ein Pfändungs- und Überweisungsverfahren zuständig sein soll.


Das Amtsgericht Frankfurt am Main verlangte eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit, da der offizielle Sitz der beklagten GmbH im Handelsregister von Berlin-Charlottenburg mit "Berlin" eingetragen war.


Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und legte die Frage dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vor.


Das OLG Frankfurt am Main entschied schließlich, dass das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg trotz Handelsregistereintragung „Berlin“ das zuständige Vollstreckungsgericht sei.


2. Schlussfolgerung


In Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken, in denen der satzungsmäßige Sitz einer GmbH nicht konkretisiert ist, wird der Sitz der Gesellschaft in allen erfassten Amtsgerichtsbezirken angenommen.


Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gläubiger gemäß § 35 ZPO die Möglichkeit hat, das zuständige Gericht auszuwählen.


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