Gerichtstermin beim Arbeitsgericht – Muss ich Urlaub nehmen?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald erklärt die Rechtslage bei Gerichtsterminen:

1. Ich habe eine Ladung zum Gütetermin erhalten – muss ich teilnehmen?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald meint hierzu: Ja, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Prozessbeteiligten anordnet, besteht die Pflicht, zu dem Termin anwesend zu sein. Allenfalls kann der Geladene wegbleiben, wenn eine ausreichende Entschuldigung gegeben werden kann. Dies kann sein Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit oder ein bereits länger geplanter Urlaub. Wenn die Partei unentschuldigt fehlt, kann das Gericht Ordnungsmaßnahmen ergreifen, z. B. ein Ordnungsgeld verhängen. Gegen die nicht erscheinende Partei kann ein Versäumnisurteil ergehen. 

In Ausnahmefällen, kann die geladene Partei dem Termin fernbleiben, sofern der beauftragte Anwalt zum Termin erscheint und mit einer besonderen Vollmacht ausgestattet sowie umfassend über den Sachverhalt informiert ist. Der Mandant sollte mit dem Rechtsanwalt besprechen, ob eine solche Möglichkeit besteht. 

2. Muss ich Urlaub nehmen, wenn ich zum Gerichtstermin kommen muss, aber in dieser Zeit Arbeitspflicht habe?

Fachanwalt Dr. Howald erklärt es so: Die Antwort für Arbeitnehmer lässt sich § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entnehmen, allerdings nicht direkt, denn dieser Fall ist dort nicht ausdrücklich erwähnt. Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Während man nicht wirklich sagen kann, dass die Arbeitsleistung durch die Ladung als Partei zu einem Gerichtstermin mit persönlicher Erscheinenspflicht unmöglich ist, wird man sagen müssen, dass der Arbeitnehmer hier nicht vor der „Wahl“ zwischen der Wahrnehmung des Termins bei Gericht und dem Erscheinen zur Arbeit steht, denn er muss ja laut Gesetz im Normalfall tatsächlich bei Gericht erscheinen. Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht zwar dennoch, es dürfte dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten sein, zu arbeiten. 

Deshalb muss der Arbeitnehmer nach der Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Howald nicht Urlaub nehmen, sondern kann sich darauf berufen, dass er an der Arbeitsleistung vorübergehend verhindert ist, § 616 BGB. Der Arbeitgeber darf wegen des Fernbleibens von der Arbeit nicht kündigen, er muss den Lohn für diese Zeit weiterzahlen. Allerdings muss der Arbeitnehmer – nach der hier vertretenen Auffassung – vor und nach dem Gerichtstermin natürlich bei Bestehen von Arbeitspflicht bei der Arbeit wiedererscheinen, er darf also nicht den ganzen Tag fernbleiben, wenn der Gerichtstermin nur ein oder zwei Stunden in Anspruch nimmt. Gerichtliche Entscheidungen sind dazu nur selten zu finden.

Laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09) besteht ein Entgeltanspruch nach § 616 BGB bei Anordnung des persönlichen Erscheinens. 

3. Tipp für die Praxis

In den meisten Fällen empfiehlt es sich, dieses Thema beim Arbeitgeber offen anzusprechen, um herauszufinden, ob der Arbeitgeber Einwände hat. Verlangt der Arbeitgeber bspw., dass der Arbeitnehmer für den Tag des Gerichtstermins einen Urlaubstag einbringt, ist dies an sich nicht notwendig. Der Arbeitnehmer kann sich überlegen, ob er der Arbeit ohne Urlaubsantrag fernbleibt, dann darf er allerdings wie erwähnt nicht einfach den ganzen Tag wegbleiben, sondern muss vor und nach dem Termin seine Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anbieten. 

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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