Geringe Menge, Eigenbedarf & Kronzeugen bei Drogen & BtM - ein Überblick

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Geringe Menge und Eigenbedarf sind bei einem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen Drogen / Betäubungsmittel (BtM) oftmals relevante Fragen bezüglich der Strafbarkeit. Als Verteidiger & Anwalt in München geben wir Ihnen eine Überblick.

Geringe Menge bei Drogen und Betäubungsmitteln

Die Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht, d.h. bei Drogendelikten, hängt entscheidend von der Menge der Droge / des BtM ab. Bei der Menge der Drogen wird zwischen einer geringen Menge, einer einfachen Menge und einer nicht geringen Menge unterschieden. 

Wie wird die Menge bei Drogen / BtM berechnet?

Bei der Berechnung der Menge an Betäubungsmitteln ist nicht das Gewicht der Drogen entscheidend, sondern ihr tatsächlicher Wirkstoffgehalt.

Geringe Menge zum Eigenkonsum oder Eigenbedarf

Wird eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum / Eigenbedarf ermittelt, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung in Bezug auf den Anbau, Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln abgesehen werden. Dabei handelt es sich aber um eine "KANN" Regelung, d.h. die Staatsanwaltschaft MUSS das Strafverfahren NICHT einstellen. 

Von einer geringen Menge Cannabis spricht man in der Regel in Bayern, wenn die Menge für höchstens 3 Konsumeinheiten ausreicht (ca. 6 Gramm Bruttogewicht). Bei anderen Wirkstoffen gelten bundesweit unterschiedliche Regelungen. 

Lassen Sie sich unbedingt bei jeglichen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren im Bereich Drogen und Betäubungsmittel von einem Anwalt & Strafverteidiger beraten. Ich bin Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in München und stehe Ihnen in jeder Phase des Verfahrens bei Drogendelikten zu Seite. 

Einfache Menge bei Drogen und Betäubungsmitteln

Von einer einfachen Menge ist die Rede bei einer Menge, die mehr ist als eine geringe Menge und weniger als eine nicht geringe Menge. 

Nicht geringe Menge

Ab wann eine nicht geringe Menge an Drogen vorliegt, spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob das Drogendelikt nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) als Vergehen oder als Verbrechen eingestuft und verfolgt wird. Ein Verbrechen hat eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Bei Verbrechen besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe nicht!

Beim Vorwurf der Einfuhr einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln (nach Deutschland) gilt eine Strafe von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafe ab 2 Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden!

Beim Vorwurf Handel oder Handeltreiben von Drogen in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder mit Waffen gilt eine Strafe von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe!

Beispiele:

  • Cannabis: Ein Wert ab 7,5 Gramm purem THC (Tetrahydrocannabinol) als Wirkstoffgehalt gilt als nicht geringe Menge.
  • Crystal Meth / Methamphetamin: Den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Methamphetamin bzw. Crystal Meth liegt bei 5 g Metamphetaminbase oder ca. 6,2 g Metamphetaminhydrochlorid.
  • synthetische Cannabinoide: Für JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liegt der Wert für eine nicht geringe Menge ab 2 g. Bei JWH-073 und CP 47,497 beginnt die nicht geringe Menge bei 6 g.

Konsultieren Sie auch hier unbedingt einen Anwalt & Strafverteidiger. Vereinbaren Sie sofort bei einem Ermittlungsverfahren einen Termin in unserer Kanzlei für Strafrecht im Herzen von München. 

Kronzeugenregelung § 31 BtMG

Die meisten Mandanten fragen nach der Kronzeugenregelung. Das Gesetz sieht in § 31 BtMG die Kronzeugenregelung vor. Die Kronzeugenregelung besagt: 

  • Strafmilderung oder Straflosigkeit (keine Strafe)
  • bei Aufklärungshilfe vergangener oder künftiger Taten

Der Kronzeuge muss dazu beitragen, dass weiter Straftaten aufgeklärt werden.
Wichtig: Der Kronzeuge muss durch seine Hilfe zu einem Erfolg bei der Aufklärung beitragen. D.h. es muss ein Ergebnis bei der Aufklärung herauskommen. Die Hilfe des Kronzeugen zur Aufklärung muss auch wesentlich für den Erfolg gewesen sein, d.h. ohne den Kronzeugen wäre der Erfolg bei der Aufklärung nicht möglich gewesen. 

Sie sehen bereits, dass die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung nicht einfach zu erfüllen sind. Nicht in allen Fällen ist es sinnvoll, als Kronzeuge aufzutreten. Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt & Verteidiger bei der Frage der Kronzeugenregelung beraten. Ich stehe Ihnen in München und bundesweit beratend zur Seite. 

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