Geringe Menge und Eigenbedarf in NRW bei Betäubungsmitteln – Cannabis, Kokain, Amphetamin und andere

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Der Besitz von Betäubungsmitteln wie Cannabis u. a. ist zunächst bei jeder Menge

Auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält, so stellt auch der Besitz geringer Mengen an Betäubungsmitteln, sei es Cannabis, Kokain, Heroin oder Amphetamin zunächst immer eine Straftat dar, die auch mit einer Verurteilung enden kann. Die Einstellung nach § 31a BtMG stellt lediglich die Möglichkeit eines Absehens von Strafe dar, welche die Staatsanwaltschaft nutzen kann, um ihre Arbeit auf die Fälle schwerer Betäubungsmittelkriminalität zu fokussieren.


Möglichkeit der Einstellung nach § 31a BtMG

Auch wenn es keinen Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens gibt, so haben Personen, denen lediglich der Besitz einer „geringen Menge“ nachgewiesen werden kann, nicht selten gute Chancen, ohne eine Verurteilung davonzukommen.

Mit dem § 31a BtMG ist der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben worden, ein solches Verfahren wegen einer „geringen Menge“ einzustellen. Dies soll der Fall sein, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge“ besitzt oder etwa angebaut hat. Schlussendlich handelt es sich um eine Kannregelung, bei der die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Einstellung hat, die Entscheidung hierüber je nach Einzelfall trifft.

Mengenregelung in NRW 

In NRW gelten für die geringe Menge folgende Richtwerte

  • Cannabis bis 10 g (bei durchschnittlichem THC-Gehalt)
  • Amphetamin bis 0,5 g
  • Kokain bis 0,5 g
  • Heroin bis 0,5 g

unter drei Konsumeinheiten bei sonstigen Betäubungsmitteln.

Von diesen Richtwerten können die Staatsanwaltschaften jedoch abweichen, was vor allem beim „atypischen Sonderfall“ zugunsten oder auch zulasten des Beschuldigten der Fall sein kann.


Geringe Menge allein genügt nicht

Neben dem Umstand, dass es sich um eine geringe Menge handelt, muss erkennbar sein, dass diese für den Eigenverbrauch vorgesehen war und keine Fremdgefährdung gegeben war. Besonders negativ wirkt es sich hierbei aus, wenn Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende durch die Tat zum Betäubungsmittelkonsum verführt werden könnten. Ein anderer Fall der Fremdgefährdung ist regelmäßig im Zusammenhang mit einer Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu sehen. Auch muss erkennbar sein, dass es sich um Betäubungsmittel für den Eigenverbrauch handelte. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Betäubungsmittel, und sei es auch nur in der geringen Menge, zum Handeltreiben vorgesehen waren, so soll eine Einstellung nicht mehr möglich sein.

Ein weiterer Punkt ist die Vorgeschichte des Betroffenen. Ersttäter haben hier in der Regel gute Chancen auf eine Einstellung hoffen zu können, bei Wiederholungstätern wird eine Einstellung mit zunehmender Zahl an Auffälligkeiten schwieriger. Aber auch hier kommt es am Ende auf das Gesamtbild an, dass der Beschuldigte im Verfahren bietet.


Fazit

Schlussendlich hängt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung neben der Menge der Betäubungsmittel von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass es sich empfiehlt, sich auch bei kleineren Mengen an Betäubungsmitteln in einem Ermittlungsverfahren eines erfahrenen Strafverteidigers zu bedienen. Ziel nach erfolgter Akteneinsicht ist es dann, der Staatsanwaltschaft die Einstellung nach § 31a BtMG bestmöglich nahezulegen. Hierbei vertrete ich Sie gerne in ganz NRW und auch bundesweit.

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