German Hair Force reloaded – der Haar- und Barterlass der Bundeswehr, ZDV 10/5.

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Nachdem die Debatte für Polizeivollzugsbeamte „durch" ist, geht es für Soldaten weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2013, Aktenzeichen BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 entschieden, dass der Bundesminister der Verteidigung (jetzt wohl die Bundesministerin) befugt ist, im Zusammenhang mit der Uniform der Soldaten auch deren Haar- und Barttracht zu regeln. Mit dem geltenden Erlass hat er (also sie) dabei den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.

Was war passiert?

Ein Wehrpflichtiger trug bei Antritt seines Dienstes ca. 40 cm lange Haare, die er zu einem bis zu den Schulterblättern reichenden Pferdeschwanz gebunden hat. Sein Disziplinarvorgesetzter befahl dem Soldaten, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses (= Anlage 1 zu ZDV 10/5) entspricht. Dieser sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Die Haare müssen so getragen werden, dass sie bei aufrechter Kopfhaltung den Uniform- und Hemdkragen nicht berühren.

Der Soldat befolgte die Befehle nicht und erhob dagegen Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Er sah sich in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt und verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare gestattet ist. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppendienstgericht zurückgewiesen. Das danach zur Entscheidung befugte Bundeswehrverwaltungsgericht entschied wie oben erwähnt.

Die Entscheidung ist problematisch, wurde doch für die Polizeivollzugsbeamten noch sinngemäß entschieden, dass man aus der Haarlänge nicht automatisch auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten politischen Umfeld geschlossen werden kann. Außerdem sei der Beamte auch Staatsbürger in Uniform, weshalb auch „in der uniformierten Polizei Randgruppen und Individualisten in einem vergleichbaren Anteil wie in der Gesellschaft selbst vertreten sind" (VGH Hessen, Aktenzeichen: 1 TG 3238/95, NJW 1996, 1164).

Soweit so gut. Man(n) mag sich dagegen aber auch nicht vorstellen, mit dem Zopf im Verschluss vom MG3 hängen zu bleiben. Andererseits ist mir kein Fall bekannt, in dem unsere Soldatinnen dies nicht gemeistert hätten.

Warten wir also die grundlegende Entscheidung in der Sache ab.


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