German-Pellets-Insolvenz zeigt überhöhte Fehlertoleranzen bei Jahresabschlüssen im Anleihemarkt

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Die Insolvenz der German Pellets GmbH wirft die Frage nach der Wiederherstellung des Marktvertrauens im Regelungszusammenhang des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 auf. Nach § 37 p Abs. 2 WpHG kann die BaFin eine Prüfung der Jahresabschlüsse bei Unternehmen am öffentlichen Kapitalmarkt gemäß  § 342 b Abs. 2 Satz 2 HGB (Adressatenkreis) veranlassen, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Aufgabe der Durchführung obliegt der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) seit dem 01.07.2005.

Das BilKoG sieht allerdings vor, derartige Prüfungen auch vorsorglich als individuelle Stichprobenprüfungen einzuleiten. Sie können ohne besonderen Anlass (stichprobenartig) durchgeführt werden (§ 342 b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HGB). Ebenso ist die Anordnung einer Stichprobenprüfung durch die BaFin ohne Anlass möglich (§ 370 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Dadurch können eventuelle Zweifel der Märkte an der Bonität der Rechnungslegung entkräftet und es kann dem Marktmissbrauch begegnet werden.

Prüfungsgegenstand ist der letzte Jahresabschluss und der dazugehörige Lagebericht oder der Konzernjahresabschluss mit dem Konzernlagebericht. Wenn die Steigerung der Ausleihungen an verbundene Unternehmen geringfügig höher ist als der Jahresumsatz, sollte die Stichprobenkontrolle verdichtet werden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung der Bilanzierungsansätze sollte das BGH-Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 198/13, Rdnr. 14 cc, mit der Definition des Schneeballsystems durch Neuemissionen als harmonisierender Rechtssatz Berücksichtigung finden. Damit gewinnt die richtige und vollständige Kapitalflussrechnung des Jahresabschlusses zur Verbesserung abgestufter Informationsrechte der Anleger an Sinn und Wert.

Seiner äußeren Form nach besteht das unmittelbare Ergebnis eines Fehlers im Jahresabschluss in einem entsprechenden Fehlerfeststellungsbescheid der Behörde in Gestalt eines Verwaltungsaktes (§ 37 q Abs. 1 WpHG)  mit knappen Feststellungen im Tenor. Dem betroffenen Unternehmen steht ein angemessener Verwaltungsrechtsschutz (§ 37 t Abs. 2 WpHG) zu. Die Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) gibt nach ihrem Tätigkeitsbericht 2014 vom Januar 2015, Seite 9, im Rahmen ihrer präventiven Funktion in vielen Prüfungen den Unternehmen Hinweise für die künftige Rechnungslegung, um Schwachstellen in künftigen Abschlüssen zu beheben und die Qualität der Rechnungslegung zu erhöhen. Die Begleitung der DPR kann für eine rechtzeitige Sanierung in Eigenverwaltung ohne Reputationsverlust zu empfehlen sein. Dieses dient gleichzeitig dem Schutz der Anlegergelder.

In dem Tätigkeitsbericht 2014 der DPR wird die Fehlerquote bei den Jahresabschlüssen nach Unternehmensgrößen untergliedert. Sie ändert sich jährlich und liegt zwischen ungefähr 12 % und 20 %. Die German-Pellets-Insolvenz zeigte überhöhte Fehlertoleranzen bei Jahresabschlüssen im Anleihemarkt an. Bei rechtzeitiger Insolvenz hätte es 90 % für die Anleger geben müssen.


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