Gesäß bei Herz-OP verbrannt: 3.500 Euro

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Mit Vergleich vom 30.11.2018 hat sich ein Herz-Zentrum verpflichtet, an die Ehefrau des verstorbenen Patienten 3.500 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Der 1936 geborene und später – unabhängig vom Behandlungs-Fehler – verstorbene Ehemann der Mandantin erhielt im Oktober 2015 einen Bypass am Herzen. Unmittelbar nach der Operation hatte er starke Schmerzen am Gesäß. Es fanden sich zwei ungefähr handtellergroße Verbrennungen je auf einer Seite seines Gesäßes. 

Die Hautverletzungen wurden als intraoperative Verbrennung in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Die Wunden mussten täglich gereinigt und versorgt werden. Bei der anschließenden kardiologischen Rehabilitationsmaßnahme war der Patient wegen der starken Schmerzen am Gesäß und am Hodensack stark beeinträchtigt.

Ich hatte der Klinik mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2017 (AZ: VI ZR 529/16) vorgeworfen, bei der Bypass-Operation durch unsachgemäßen Einsatz eines Elektrokauters (elektrisches Messer) die massiven Verbrennungen am Gesäß und am Hodensack verursacht zu haben. Bei richtiger Lagerung könne Strom nicht unkontrolliert aus dem Körper des Patienten in den OP-Tisch aus Stahl abfließen und Verbrennungen verursachen. 

Eine Mobilisation sei wegen der Schmerzen zunächst nicht möglich gewesen, sodass nur eine Zimmertherapie erfolgen konnte. Bei den Verbrennungen handele es sich um ein voll beherrschbares Risiko. Wäre der Patient während der Operation richtig gelagert worden, hätte es nicht zu der schweren Verbrennung kommen können. Bei Anwendung aller Sicherheitsvorkehrungen (trockene Lagerung auf dem OP-Tisch, Anlage der Elektrode in der Nähe des Operationsfeldes) sei es stets vermeidbar, dass es selbst bei Flüssigkeitsansammlungen unter dem Gesäß des Patienten zu einer Verbrennung durch fehlgeleiteten Strom aus dem Körper in den OP-Tisch kommen könne.

Da der Patient mittlerweile verstorben war, habe ich mich mit dem Herzzentrum für die Ehefrau als Erbin auf ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro geeinigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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