Gesamtgläubigerausgleich unter Ehegatten

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Haben sich Eheleute getrennt, müssen auch die während der Ehe geschlossenen Schuldverhältnisse aufgearbeitet werden. Es gilt daher nicht nur die Verbindlichkeiten, die während der Ehe gemeinsam eingegangen wurden, zu entflechten. Ehegatten können auch Forderungen als Gesamtgläubiger zustehen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Schuldner muss somit die Leistung nur einmal bewirken und kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Natürlich vorausgesetzt, dass nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Nicht immer müssen Ehegatten Vermieter oder Verpächter sein und aus einer in gemeinsamem Eigentum stehende Immobilie Pacht- oder Mietzinsansprüche fordern. Häufig verfügen Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto. In einem solchen Fall muss unterschieden werden, ob Sie als Kontoinhaber einzeln oder gemeinsam über das Konto verfügen dürfen. Dies hängt davon ab, ob ein so genanntes Und-Konto beziehungsweise ein Oder-Konto vorliegt.

Haben die Eheleute mit der Bank ein so genanntes Und-Konto vereinbart, kann keiner der Ehepartner ohne den anderen Kontoverfügungen treffen. Er kann also keine Abhebungen oder Überweisungen alleine veranlassen. In der Regel wird ein solches Konto von den Eheleuten nicht gewählt, da es in der Praxis nicht tauglich ist.

Liegt ein Oder-Konto vor, ist jeder Ehepartner ohne Mitwirkung des anderen zu Kontoverfügungen berechtigt. Jeder der beiden kann daher Abbuchungen vornehmen, Überweisungen zu tätigen oder Lastschriften einrichten. Genau dies ist während intakter Ehe gewünscht, zieht aber nach einer Trennung Probleme nach sich. Denn auch wenn jeder Ehepartner ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank hat, darf die Bank nur an den Kontoinhaber leisten, der als Erster die Zahlung verlangt hat. Darin besteht im Falle der Trennung die große Gefahr! Die Eheleute könnten nach der Trennung versuchen, so schnell wie möglich vor dem anderen auf das Konto Zugriff zu nehmen. Hierauf ist rechtzeitig Einfluss zu nehmen. So kann das Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt werden oder, in Absprache mit der Bank, jedenfalls der Dispositionskredit auf Null herabgesetzt werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Auch Bausparverträge werden aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes rechtlich als Oder-Konto behandelt. Auch hier gilt es im Fall der Trennung rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Eine Rückforderung wäre zwar durchsetzbar. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf aus dem Jahre 1999 begründet sogar die eheliche Lebensgemeinschaft keinen rechtsfreien Raum, in dem die Vermögenswerte der Dispositionsfreiheit des jeweils skrupelloseren Ehegatten preisgegeben werden. Danach ist ein Ausgleichsanspruch noch nicht einmal auf Abhebungen nach dem endgültigen Getrenntleben der Parteien beschränkt. Der Anspruch gilt vielmehr nach dieser Entscheidung auch für Verfügungen während einer (vermeintlich) „intakten“ Ehe. Auch in einem solchen Fall muss der Ehegatte, dem von einem Gemeinschaftskonto mehr als der hälftige Anteil zugeflossen ist, eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses nachweisen. Mit anderen Worten: Kann der abhebende Ehegatte nicht nachweisen, dass sein Vorgehen auch von dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten gedeckt ist, sind Beträge zurückzuführen.

Stets muss aber geprüft werden, ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt sinnvoll ist. Denkbar wäre alternativ eine Anrechnung z. B. auf den Unterhaltsbedarf. Insbesondere sind auch die Auswirkungen im Zugewinnausgleich zu prüfen. Nur, wenn ein Rückforderungsbegehren für den Mandanten wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte es auch tatsächlich umgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher durchaus, rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einzuholen.


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