Geschäftsführer einer GmbH - Haftung und Risiken

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In diesem Beitrag schildern wir die Haftungsrisiken des Geschäftsführers. Geschäftsführer haben dabei insbesondere die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Pflichten zu beachten. Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer nicht für jede wirtschaftliche Fehlentscheidung, eine solche Haftung wäre uferlos. Geschäftsführer haben einen weiten haftungsfreien Handlungsspielraum (sog. business judgment rule). Allerdings können sich Geschäftsführer bei vorwerfbaren pflichtwidrigen Verhalten schadensersatzpflichtig machen.

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Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft

Maßgeblich bezüglich der Haftung im Innenverhältnis ist § 43 GmbHG. Die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist objektiv zu beurteilen. Die Anforderungen an seine Sorgfalt sind streng. Er hat stets ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Umstände vor Augen zu haben und muss z.B. die Buchhaltung überwachen. Vornehmlich beim Zusammenstellen und Bewerten der Entscheidungsgrundlagen können Fehler auftreten. Grundsätzlich ist hier eine genaue Dokumentation der Entscheidungsprozesse zu empfehlen. Die Beweislast für das Einhalten der erforderlichen Sorgfalt trägt der Geschäftsführer. Gerne beraten wir Geschäftsführer hierzu. 

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Delegation auf Dritte

Wenn Geschäftsführer Aufgaben auf dritte Personen übertragen und die Delegation rechts- oder satzungswidrig war, haften Sie für ihr eigenes Verschulden bei Auswahl, Anleitung und Überwachung dieser dritten Personen. Insofern ist vor der Delegierung eine sorgfältige Abwägung durchzuführen, ob dies rechts- und satzungskonform ist und ob die Delegation im Unternehmensinteresse ist.

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Zustimmungsvorbehalt

Soweit geregelt ist, dass die Geschäftsleitung für spezielle Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen ist, führt eine Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung regelmäßig zum Schadensersatz, da dies als besonders schwere Pflichtverletzung angesehen wird. 

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Befolgung von Weisungen

Soweit die Gesellschafter der Geschäftsführung eine Weisung erteilt haben, sind die Geschäftsführer entschuldigt, solange der Gesellschafterbeschluss, auf dem die Weisung beruht, zulässig war.

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Insolvenz

Die Geschäftsführung hat auch die Pflicht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig wird. Dies gilt ebenso bei Überschuldung. Wenn der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen tätigt, haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.

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Kosten der Beratung

  • Unsere Vergütung richtet sich branchenüblich und transparent nach dem Aufwand.  
  • Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier erhalten Sie eine überschlägige Einschätzung und eine konkrete Handlungsempfehlung

Haftung für Handlungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern

In diesem Zusammenhang ist die Haftung nach den sogenannten Rechtsscheingrundsätzen zu beachten. Insbesondere der GmbH-Zusatz muss hier verwendet werden. 

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Zahlungen an Gesellschafter

Der Geschäftsführer muss die Liquidität der Gesellschaft schützen. Zahlungen, die zulasten des Stammkapitals gehen, sind verboten. Hierbei ist § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu beachten, der die Erhaltung des Stammkapitals statuiert. Pflichtwidrige Zahlungen führen nach § 43 Abs. 3 GmbHG zur Schadensersatzpflicht. Besondere Vorsicht ist auch bei der Gewährung von Darlehen an Gesellschafter geboten sowie bei Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, § 64 Satz 3 GmbHG. Auch an dieser Stelle ist Geschäftsführern die genaue Dokumentation anzuraten. 

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Beratung anfordern

Rechtsanwalt Lange berät Geschäftsführer bei der Vermeidung von Haftungsrisiken und auch dann, wenn bereits eine Klage gegen die Geschäftsleitung eingereicht ist. Kommen Sie mit Ihrer Anfrage gerne auf uns zu.

 


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