Geschäftsführer und Kurzarbeitergeld

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Ausgangslage:

In vielen kleinen Betrieben, die von der Covid-Pandemie betroffen waren, ist der Geschäftsführer oft der letzte Mitarbeiter gewesen, der noch operativ tätig war. Insbesondere im Kulturbetrieb blieb aber auch ihm nur noch die Verwaltung des Stillstandes und die unsichere Aussicht, den Betrieb irgendwann wieder zum Laufen zu bringen.  Zwangsläufig musste auch für viele Geschäftsführer Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Das Problem:

Nachdem in vielen Fällen Kurzarbeitergeld zunächst schnell von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zugesagt wurde, gehen die Ämter nun dazu über, diese Entscheidungen wieder zurücknehmen zu wollen. Die schon bewilligten Anträge werden im Nachgang überprüft und teilweise wieder zurückgenommen, bereits gezahlte Gelder wieder zurückgefordert. Die Bundesagentur für Arbeit wird hier teilweise „kreativ“ und versucht ihre Rückforderungen mit immer neuen Argumenten zu begründen. Dabei bemühen die Behörden recht neue und eigenwillige Interpretationen der gesetzlichen Normen (§§ 95 ff. SGB III).

In meiner Kanzlei vorliegenden Fällen, verweigert die Bundesagentur nun den Geschäftsführern das Kurzarbeitergeld mit der Begründung, dass in den Arbeitsverträgen der Geschäftsführer keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wäre. Es sei daher von einer „Arbeitsleistung nach Bedarf“ auszugehen und nach Auffassung der Bundesagentur hätte während der Pandemie einfach kein Bedarf vorgelegen.

Die Rechtssituation:

Die Voraussetzungen der „Arbeitsleistung nach Bedarf“ (richtigerweise nach dem Gesetzeswortlaut: „Arbeit auf Abruf“) sind im Einzelnen in § 12 TzBfG regelt. Diese Voraussetzungen liegen im Regelfall bei Geschäftsführern aber gar nicht vor. Vielmehr entspricht der Geschäftsführeranstellungsvertrag dem Leitbild des Anstellungsvertrages von Angestellten in leitender Funktion, die regelmäßig ihre gesamte Arbeitskraft – und zwar regelmäßig oberhalb einer 40 Stundenwoche, ohne Überstunden- oder Lohnausgleich – in den Dienst des Arbeitgebers stellen. Würde man der Ansicht der Behörde folgen, würde das bedeuten, dass das Fehlen der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, dazu führe würde, dass der Geschäftsführer die Freiheit hätte, zu entscheiden, wann er im Laufe der Vertragsjahre die Arbeitsleistung erbringen wolle.

Gut zu wissen!

Viele kleine Unternehmen haben sich bei der Vertragsgestaltung mit ihren Geschäftsführern der im Internet zu findenden Musterverträge bedient (z.B. von der IHK). Diese Verträge hatten zwar die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes nicht auf der Rechnung. Das Fehlen der von der Bundesagentur bemängelten Regelungen, führt meiner Meinung nach aber nicht dazu, dass Kurzarbeitergeld in jedem Fall zu versagen wäre.

Rechtstipp – 1

Gegen nachträgliche Bescheide der Bundesagentur sollte man sich rechtlich zur Wehr setzen und dabei die Gesetzeskonstellation und die Besonderheiten des Arbeitszeitgesetzes ins Feld führen. Auch lässt sich über eine Akteneinsicht prüfen, unter welchen Voraussetzungen das Kurzarbeitergeld anfangs zugesagt wurde und ob hier nicht schon eine Bindung der Behörde eingetreten ist.

Rechtstipp – 2 

Wenn die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheiden die Übernahme des Kurzarbeitergeldes ablehnt oder sogar bereits gezahlte Gelder zurückfordert, sollte man hiergegen Widerspruch erheben. Dabei ist insbesondere auf die gesetzlichen Fristen zur Einlegung des Widerspruchs zu achten. Notfalls muss Klage gegen den Bescheid erhoben werden Es ist damit zu rechnen, dass die Gerichte in der nächsten Zeit mit vielen solcher Verfahren beschäftigt sein werden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Randhir Kumar Dindoyal

Beiträge zum Thema