Geschlossene Fonds: Urteil zur Rückabwicklung wegen Nichtaufklärung über das „Innenhaftungsrisiko“

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Landgericht München: Geschlossene Fonds und der Prospektfehler des „Innenhaftungsrisikos” - Innhaftungsrisiko, §§ 30, 31 GmbHG

Berater müssen über das „Innenhaftungsrisiko” aufklären:
Ein Urteil des Landgerichts München vom 19.12.2014 zum Az. 3 O 7105/14 (noch nicht rechtskräftig) lässt Anleger geschlossener Fonds hoffen.
Das Landgericht München entschied, dass der das Verfahren betreffende Verkaufsprospekt eines geschlossenen Fonds auf relevante Paragrafen des GmbHG zum Innenhaftungsrisiko (§§ 30, 31 GmbHG) hätte hinweisen müssen. An einem solchen Hinweis fehlte es jedoch. Die relevanten §§ 30 und 31 GmbHG befassen sich mit dem Innenhaftungsrisiko. Danach muss ein Gesellschafter die erhaltenen Auszahlungen, ob gewinnabhängig oder gewinnunabhängig, an die Fondsgesellschaft zurückzahlen, wenn das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder die GmbH überschuldet ist.

Verkaufsprospekte enthalten meist keinen Hinweis auf das Innenhaftungsrisiko:
Den meisten Anlegern war und ist dieses Innenhaftungsrisiko unbekannt. Ein Großteil der Verkaufsprospekte enthält keine Hinweise auf diese Innenhaftung. Wenn überhaupt, wird der Anleger nur auf ein Außenhaftungsrisiko gemäß §§ 171, 172 IV HGB („Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung”) aufmerksam gemacht.
Die beklagte Bank wendete ein, dass über diesen Punkt der „Innenhaftung” nicht aufgeklärt werden musste, weil es sich um kein wesentliches Risiko handele. Über Risiken allgemeiner Natur müsse nach der Ansicht der beklagten Bank nicht aufgeklärt werden. Das sah das Gericht nicht so und gab dem Anleger Recht. Das LG München begründete den Schadensersatzanspruch des Klägers damit, dass der Anleger vor der Zeichnung nicht über jenes Risiko aus den vorbenannten Paragrafen des GmbH-Gesetzes aufgeklärt wurde.

Urteil auf Immobilien-, Schiffs- und Medienfonds übertragbar:
Die Entscheidung könnte auf viele geschlossene Fonds (z.B. Schiffe, Immobilien) übertragbar sein. Denn die Konstruktion dieser Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, welche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des GmbH-Gesetzes ist, ist sehr üblich. Die Entscheidung des Landgerichts München kommt für viele Anleger wahrscheinlich zur richtigen Zeit. Denn viele Kommanditisten sehen sich neuerdings nicht nur einer Rückforderung von Ausschüttungen von Insolvenzverwaltern gemäß §§ 171, 172 IV HGB, sondern auch aus §§ 30 ff. GmbHG ausgesetzt.

Einschränkung auf Bankberater
Die Konsequenz aus der unterlassenen Aufklärung ist, dass die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden kann. Das Münchener Gericht hat in seinem Urteil allerdings eine Formulierung verwendet, die darauf schließen lässt, dass diese Rechtsprechung Anlegern vorbehalten ist, die ihre Fondsbeteiligung über eine Bank erworben haben. Es bleibt abzuwarten, ob diese Einschränkung sich tatsächlich durchsetzt.

Lesen Sie mehr dazu auf:

http://www.kanzleimitte.de/geschlossene-immobilienfonds-_1666.html



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