Geschlossene Fonds: Verkaufsprospekte verschweigen mögliche Rückerstattung von Gewinnen

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Das Landgericht München (Az. 3 O 7105/1299) beschäftigte sich jüngst mit einem Risiko für Anleger, das offensichtlich in nur wenigen Verkaufsprospekten dargestellt wird.

In dem Fall ging es um einen Schiffsfonds in Schieflage. Die Anleger erhielten keine Ausschüttungen mehr und wurden zusätzlich noch aufgefordert, Geld nachzuschießen. Eine Zeichnerin wehrte sich hiergegen und siegte. Sie bekam ihr gesamtes Geld einschließlich vier Prozent Zinsen zurück.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass den Zeichnern ein Risiko verschwiegen wird, dem Sie als Gesellschafter einer GmbH ausgesetzt sind. Leidet ein Fonds nämlich unter Zahlungsschwierigkeiten und ist unterkapitalisiert, kann die Gesellschaft sämtliche Ausschüttungen wieder zurückverlangen, da das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Konsequenz aus dieser gesetzlichen Regelung für die Anleger: Sie müssen nicht nur unechte Ausschüttungen (Ausschüttungen die trotz nicht erwirtschafteter Gewinne vorgenommen wurden) zurückzahlen, sondern auch solche, denen tatsächlich erwirtschaftete Gewinne aus besseren Zeiten zugrunde liegen. Anwendbar ist diese Vorschrift auch auf Kommanditgesellschaften, eine gängige Gesellschaftsform bei geschlossenen Investmentfonds.

Dieses Urteil ist für Anleger sehr erfreulich. Bislang konnten sich falsch beratene Anleger oft nur regresslos halten, wenn sie nicht auf versteckte Provisionen (Kickbacks) hingewiesen wurden. Mit diesem Urteil eröffnet sich Anlegern eine weitere Möglichkeit, ihren Anlageberater in Regress zu nehmen.


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