Geschützte Erwartung der Produktsicherheit bei „Kirschtaler“

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Nach § 3 ProdHaftG weist ein Produkt einen haftungsauslösenden Fehler auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Ob dies auch für einen in einen Kirschtaler eingebackenen Kirschkern gilt, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08 – entschieden.


Hiernach muss ein für den Endverbraucher bestimmtes Gebäckstück zwar grundsätzlich er­höhten Sicherheitsanforderungen genügen, allerdings kann der Verbraucher keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Bei einem als „Kirschtaler“ angebotenen Ge­bäckstück kann der Verbraucher, welcher aufgrund dieser Bezeichnung um die Verwendung von Stein­früchten wie Kirschobst weiß, nicht erwarten, dass das Gebäckstück zwar Kirschen, aber kei­nerlei Kirschkerne enthält. Eine dahingehende Sicherheitserwartung hat der BGH als nicht berech­tigt erachtet. Dem widerspreche bereits die Art und Weise der Darbietung in der Öffentlich­keit, wonach gerade nicht der Eindruck erweckt werde, dass das Gebäckstück aus­schließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthalte. Der Kläger hatte die Bäckerei, bei der er das Ge­bäck erworben hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem beim Biss auf einen Kirschkern ein Teil seines Eckzahns abgebrochen war. Der BGH versagte Kostener­satz und Schmerzensgeld:


Ist die Ware wie hier für den Endverbraucher bestimmt, muss sie zwar erhöhten Sicherheits­anforderungen genügen, welche grundsätzlich dem Wissen- und Gefahrensteuerungspoten­zial des durchschnittlichen Konsumenten entsprechen, und unter Umständen sogar darüber hinausgehen. Aus dessen Sicht kann jedoch bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses auch einmal einen kleinen Stein oder ein­zelne Teile davon enthält. Die völlige Freiheit von Kirschsteinen hingegen wäre dem Herstel­ler aufgrund des hiermit verbundenen technischen Aufwandes nicht zumut­bar, aber auch ob­jektiv nicht erforderlich, da einem Verbraucher, welcher auf einen eingeba­ckenen Kirschkern beiße, hieraus keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohten, welche um jeden Preis mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden werden müssten. Ge­messen an den dro­henden Gefahren und das dem Hersteller zumutbare Maß der Gefahren­vermeidung ver­mochte der BGH daher keine auf die völlige Freiheit von Kirschsteinen bezo­gene Sicher­heitserwartung festzustellen. Der Kirschtaler war somit nicht fehlerhaft im Sinne des ProdHaftG.


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