Geschwindigkeitsmessung Traffistar S 350 unverwertbar – Einsicht in komplette Messreihe

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Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat am 05.07.2019 entschieden, dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 sind aus diesem Grund unverwertbar. Dies folgt aus der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung. Es handelt sich zwar immer noch um ein standardisiertes Messverfahren. 

Betroffenen ist es im Rahmen der Einlassung die doch nach Ansicht des Senats möglich, auf konkrete Anhaltspunkte für Messfehler aufmerksam zu machen und gegebenenfalls einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Der Hinweis des Verfassungsgerichtes an das OLG Saarbrücken, dass alle künftig zu beurteilenden Vorgänge des OLG, welche nicht dieser Entscheidung entsprechen, ebenfalls aufgehoben werden, lässt Betroffene hoffen.

Ein Einsichtsrecht in die kompletten Messdaten der Messreihe ist zudem nach einer Vielzahl von Entscheidungen in der Rechtsprechung zu bejahen (z. B. LG Trier, Beschl. V. 14.09.2017 – 1 Qs 46/17,juris; LG Neubrandenburg, Beschl. V. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15, Beck RS 2015, 20027; LG Konstanz, Beschl. V. 18.09.2018 – 4 Qs 57/18).

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 2001 auf Ordnungswidrigkeitsverfahren mit und ohne Fahrverbot spezialisiert. Da er im Jahr über 100 Ordnungswidrigkeitstermine persönlich wahrnimmt, kennt er die Rechtsprechung vieler Bußgeldabteilungen in Bayern und Baden-Württemberg.


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