Geschwindigkeitsmessung Traffistar S 350 Jenoptik ungültig – Einspruch gegen Bußgeldbescheid lohnt!

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Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt, was viele Rechtsanwälte und Sachverständige schon länger kritisieren: 

Geschwindigkeitsmessungen mit dem bundesweit sehr häufig mobil und stationär eingesetzten Gerät „Traffistar S 350“ von Jenoptik verstoßen gegen Grundprinzipien des Rechtsstaates und sind daher nicht verwertbar.

Ein sehr gutes Zeichen für alle Autofahrer! Betroffene sollten daher ab sofort keinen Vorwurf mit diesem Gerät mehr akzeptieren und sich zur Wehr setzen, denn auch die Bußgeldbehörden und Amtsgerichte können diese höchstrichterliche Entscheidung in Zukunft kaum ignorieren.

Hintergrund der Entscheidung des obersten Saarländischen Verfassungsgerichts ist die Tatsache, dass das genannte Messgerät die sogenannten Rohmessdaten sowie die Messerie des gesamten Tattages nicht bzw. nur unzureichend speichert. Dies macht es im Falle eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid sowohl dem Verteidiger als auch einem technischen Sachverständigen quasi unmöglich eine solche Messung nachträglich auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.

Im Ergebnis ist damit eine effektive Verteidigung unmöglich. Hierin sah nun auch der Saarländische Verfassungsgerichtshof einen groben Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren. Eine Überprüfung der Messung muss auch dann möglich sein, wenn es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, wie es beim TraffiStar S350 von Jenoptik der Fall ist.

Das oberste Verfassungsgericht des Bundeslandes hob daher das zuvor ergangene Urteil gegen eine Autofahrer auf, der gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt und Einspruch eingelegt hatte.

Eingesetzt wird das genannte Messgerät entweder stationärer in Form einer Blitzersäule oder mobil aus einem Messfahrzeug heraus, welches am Straßenrand abgestellt wird. Technisch gesehen handelt es sich hierbei um eine Lasermessung.

Betroffene sollten daher bereits im ersten Schreiben der Behörde, dem sog. Anhörungsbogen auf den Absatz „Beweismittel“ achten und insbesondere aufmerksam werden, wenn dort „Traffistar S350“ oder „Messung mit Lasergerät und Foto“ angegeben ist. Ist dies der Fall, hilft Ihnen Ihr Verkehrsrechtsanwalt gerne weiter, um möglichst zügig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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