Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister sind rechtswidrig

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Von Gemeinden beauftragte Privatunternehmen dürfen künftig keine Geschwindigkeitskontrollen oder sonstige Verkehrsüberwachungen mehr vornehmen!

Im konkreten Fall hatte der betroffene Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft überschritten. 

Die Ermittlung des Geschwindigkeitsverstoßes erfolgte dabei durch den Zeugen B., welcher Angestellter einer privaten GmbH war, die sich mit der Gemeinde Freigericht vertraglich in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zur Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten geeinigt hatte. Daraufhin wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld festgesetzt.

Der Betroffene wendete sich gegen den Bußgeldbescheid und erlangte einen Freispruch durch das Amtsgericht Gelnhausen. Als Begründung wurde ausgeführt, der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde der Gemeinde habe in unzulässiger Weise die GmbH als privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und auf dieser Grundlage Verwarn- und Bußgelder verhängen lassen.

Die Staatsanwaltschaft Hanau legte hiergegen Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ein. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es für den Erlass eines Bußgeldbescheides einer rechtmäßigen Grundlage bedürfe. Die hoheitliche Beauftragung einer privaten Person durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth und die darauffolgende Verkehrsüberwachung in Form von Geschwindigkeitsmessungen seien mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, da die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete der Ortpolizeibehörde/Gemeinde mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden dürfe. 

Dies wäre bei dem Zeugen B. jedoch eindeutig nicht der Fall. Somit wäre das Regierungspräsidium Kassel mangels Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Bußgeldbescheides nicht befugt gewesen. In diesem Kontext sei auch an eine Unzulässigkeit vieler anderer vergangener Verkehrsüberwachungen durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk zu denken (OLG Frankfurt a.M. vom 6.11.2019, 2 Ss-OWi 942/19).

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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