Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft hat ein Recht auf Kenntnis der übrigen Gesellschafter

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Auskunftsanspruch der Mitgesellschafter einer Publikumsgesellschaft:

Eine folgenschwere Entscheidung für geschlossene Fonds hat der BGH am 05.02.2013 (II ZR 136/11 und II ZR 134/11) getroffen.

Konkret ging es um die Frage, ob ein typischerweise nur mittelbar über einen Treuhänder an einem als GmbH & Co. KG organisierten geschlossenen Fonds beteiligten Anleger einen Anspruch auf Nennung der übrigen Anleger mitsamt derer Adressen hat. Dies wurde vom BGH wie zuvor bereits vom OLG München im Ergebnis bejaht.

Der BGH stützt dies darauf, dass sich das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter aus den Mitgliedsrechten des mittelbar beteiligten Anlegers ergibt. Denn dem Recht der Personengesellschaften sei immanent, dass man seine Vertragspartner kennt. Eine Grenze sei nur darin zu sehen, wenn das Auskunftsbegehren sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle oder es vom Schikaneverbot nach § 226 BGB erfasst sei. Dies sei nicht gegeben, wenn nur die abstrakte Gefahr bestünde, dass die Adressen an eine Anwaltskanzlei weitergegeben würden.

Das Urteil ist insoweit bemerkenswert, als dass geschlossene Fonds bislang die Herausgabe der Namen und Adressen der Mitgesellschafter verweigert haben. Von Seiten der Fonds wurde das immer mit dem Datenschutz und dem Interesse der übrigen Gesellschafter an Anonymität begründet. Aus Sicht der Anlegerschutzkanzleien sollte dadurch aber vielmehr die Abstimmung unter den Gesellschaftern verhindert werden.

Unmittelbare Folge der Entscheidung wird nunmehr sein, dass Anleger in geschlossenen Fonds, die sich in Schieflage befinden, vermehrt Post von Kanzleien erhalten werden, die verschleiert ihre Dienstleistungen anbieten. Die Verunsicherung wird damit steigen. Anleger sollten sich also bewusst sein, dass es sich bei den Ausführungen im Endeffekt um Werbung handelt und diese genauso kritisch hinterfragen wie die Ausführungen der Gesellschaft selbst.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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