Gesellschafterstreit in der GmbH: wichtige Abwehrmaßnahmen gegen Gesellschafterausschluss

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Enge Gesellschaftsverhältnisse unterliegen erhöhtem Streitpotential. Dies ist insbesondere im mittelständischen Bereich zu beobachten, bei denen das Unternehmen von zwei oder drei Unternehmern geleitet und personalistisch strukturiert ist. Auseinandersetzungen werden oft erbittert mit ungewohnter Härte geführt. Insbesondere wenn die betroffene Gesellschaft für das Privatleben des Gesellschafters die Haupteinnahmequelle darstellt, wird der Streit hochgerüstet mit hohem finanziellen Aufwand geführt. Auf der einen Seite will der Unternehmer nichts dem Zufall überlassen und geht die Sache analytisch an. Auf der anderen Seite besteht nicht selten eine hohe Aggressivität und Eskalationen münden schnell in irrationalen Maßnahmen.

Maßnahmenkatalog beim Gesellschafterstreit

Es wird sogar die Staatsanwaltschaft und Finanzverwaltung wegen vermögensmäßigen oder steuerlichen Pflichtverletzungen durch den Gegner eingeschaltet – unbenommen des eigenen Risikos. Mit einstweiligen Verfügungen sollen auf die Schnelle meist Geschäftsführermaßnahmen untersagt und kurzfristige Punktsiege erreicht werden. Pflichtverletzungen der Vergangenheit werden recherchiert und dokumentiert. Insbesondere werden alle Spesenbelege und laufende Auslagen der Geschäftsführer mikroskopisch untersucht. In feindlichen Gesellschafterversammlungen werden schließlich Maßnahmen, wie Geschäftsführerabberufungen und Ausschlüsse von Gesellschaftern, beschlossen.

Eine hohe rechtliche Komplexität begleitet viele Zwangsmaßnahmen, da viele Rechtsfragen im GmbH-Recht und Klageverfahren höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

Strategieziel des Angreifers: Ausschluss des Gesellschaftergegners durch Zwangseinziehung

Nahezu in allen GmbH-Gesellschaftsverträgen findet sich eine Klausel zur zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 Satz 2 GmbHG). Mit einer wirksam beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des gegnerischen Gesellschafters verliert dieser seine Gesellschafterstellung gegen seinen Willen. Eine solche Einziehung ist „aus wichtigem Grund in der Person des Gesellschafters“ möglich. Spätestens nach solchen Beschlüssen in verfeindeten Gesellschafterversammlungen beginnen die gerichtlichen Auseinandersetzungen, da der ausgeschlossene Gesellschafter sich seiner Mitgliedschaft in rechtswidriger Weise beraubt sieht.

Materiell-rechtlich scheidet der betroffene Gesellschafter unabhängig von einer Abfindungszahlung unmittelbar mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses aus der GmbH aus. Dies hat jüngst der BGH bestätigt. Dem Beschluss folgende Beschlussmängelklagen können sich Jahre hinziehen. Rechtsunsicherheit (ist der Betroffene noch Gesellschafter oder nicht?) bleibt über Jahre bestehen.

Die Bedeutung der GmbH-Gesellschafterliste

Wenn für den Gesellschafterkreis unklar bleibt, ob ein ausgeschlossener Gesellschafter noch Gesellschafter ist, könnten alle folgenden ohne diesen Gesellschafter zustande kommenden Gesellschafterbeschlüsse (Gewinnauszahlungen, Geschäftsführerkündigungen, Geschäftsführervertragsänderungen und sogar Umwandlungsmaßnahmen) nach § 241 Nr. 1 AktG analog, § 51 GmbHG nichtig sein. Dies könnte dazu führen, dass beschlossene Maßnahmen nach Jahren zwingend rückabzuwickeln wären und auch Schadensersatzansprüche auslösen könnten.

Hier hat die letzte GmbHG-Gesetzesnovelle (MoMiG) die Gesellschafterliste aufgewertet und größere Rechtssicherheit geschaffen. Danach kommt es heute grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Gesellschafter materiell-rechtlich wirksam durch Beschluss ausgeschlossen wurde oder nicht. Jeder Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschaferliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt im Grundsatz gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter. Es kommt also auf die formelle Gesellschafterstellung allein nach der Listenlage an (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die GmbH muss also nur denjenigen, der in der Liste verzeichnet ist, als Gesellschafter behandeln und zu allen Gesellschafterversammlungen einladen.

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass nach einer Zwangseinziehung der Geschäftsführer sofort angewiesen wird, die Änderung der Gesellschafterliste gegenüber dem Handelsregister mitzuteilen. Auch wenn der ausgeschlossene Gesellschafter sofort gegen den Einziehungsbeschluss klagt, gilt er nicht mehr als Gesellschafter, wenn er aus der Gesellschafterliste gestrichen wurde. Bis auf wenige – oft schwer beweisbare – Ausnahmefälle wird der betroffene Gesellschafter bis zur langwierigen gerichtlichen Überprüfung der Einziehung nicht mehr an Gesellschafterversammlungen teilnehmen dürfen. Er ist – auch wenn er später vor Gericht erfolgreich ist – zunächst einmal für längere Zeit entmachtet.

Verteidigungsmöglichkeiten: Einstweilige Verfügungen betreffend die Änderung der Gesellschafterliste

a) Da Wohl und Wehe des angegriffenen Gesellschafters von seiner Eintragung in der Gesellschafterliste abhängen, ist die effektivste Verteidigungsmöglichkeit die Verhinderung der Änderung der Gesellschafterliste. Der Streit um die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses wird auf die Listenebene vorgelagert.

Nach dem Einziehungsbeschluss wird der Geschäftsführer die Streichung des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters in der Gesellschafterliste beim Handelsregister betreiben. Im eigenen Interesse des betroffenen Gesellschafters kann dieser versuchen, die Einreichung der Listenänderung durch einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) zu verhindern. Ob es ihm gelingt, gegen die Gesellschaft und (faktisch) gegen den Geschäftsführer ein Unterlassungsanspruch durchzusetzen, hängt von vielen Detailfragen ab. Jedenfalls ist es für den betroffenen Gesellschafter ratsam vor der Einreichung der Listenänderung den Erlass der einstweiligen Verfügung erwirken.

b) Wurde die Gesellschafterliste bereits beim Handelsregister eingereicht und aufgenommen, läuft ein Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ins Leere. Denkbar wäre eine einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet ist, den betroffenen Gesellschafter wieder in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Es wird also die Korrektur der Liste mittels einstweiligen Rechtsschutzes angestrebt. In dem Zeitraum nach Einreichung der geänderten Gesellschafterliste gilt es jedoch Folgendes zu beachten: Hier gibt es noch keine gesicherte Rechtsprechung, die einen einstweiligen Rechtsschutz des Betroffenen Gesellschafters auf Listenkorrektur bejaht. So hat das Kammergericht (Urteil v. 10.12.2015 – 23 U 99/15) entschieden, dass sogar ein Mehrheitsgesellschafter eine Gesellschafterliste nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens korrigieren durfte. Das in dem Fall beantragte Gebot, den betroffenen Gesellschafter einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, wurde vom Gericht zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters verneint.

Auch wenn man der Auffassung wäre, dass eine allgemeingültige Entscheidung des Kammergerichts dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes widerspricht, ist jedem betroffenen Gesellschafter anzuraten, bereits im Vorfeld der Listenkorrektur Maßnahmen zu ergreifen und die Listenänderung selbst zu verhindern. Das präventive Vorgehen, was aber eine intensive Planung voraussetzt, ist im Ergebnis erfolgversprechender.

Die Ausarbeitung und Vollziehung der richtigen Strategien in einer Gesellschafterauseinandersetzung sind vielschichtig und tangieren immer mehrere Rechtsgebiete. Neben der Einschaltung von Spezialisten und Fachanwälten im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht ist eine enge Kooperation mit den betreuenden Steuerberatern der Gesellschaft und des betroffenen Gesellschafters oft wichtig


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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