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Gesetzesänderungen im Februar 2024: Arzneimittelkosten, Fleischkennzeichnung und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Änderung bei der Medikamenten-Zuzahlung

Manchmal ist das Medikament, das einem Versicherten von seinem Arzt als Großpackung verordnet wurde, nicht lieferbar. Dann kann es die Apotheke in mehreren kleinen Packungen abgeben. Bislang jedoch geschah das zu Lasten des Versicherten, denn der hatte seine Zuzahlung auf jede einzelne kleine Packung zu leisten. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz wurde dem nunmehr ein Riegel vorgeschoben.

Ab Februar gilt: Wenn aufgrund der Nichtverfügbarkeit einer Großpackung die Abgabe eines Arzneimittels in mehreren Packungen geringerer Größe erfolgt, ist die Zuzahlung nur einmalig auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Das heißt, dass Sie nur noch die Zuzahlung für die Ihnen verordnete Großpackung leisten müssen, auch wenn die Apotheke diese aufgrund von Lieferproblemen nicht vorrätig hat und Sie deshalb viele kleine Packungen erhalten.

Neue Kennzeichnungspflicht für Frischfleisch

Ab Februar gibt es für Sie mehr zu lesen, und zwar beim Einkauf von Fleisch. Herkunft, Schlachtort etc. von Rindern unterliegen bereits seit dem BSE-Skandal einer umfassenden Kennzeichnungspflicht. Dasselbe gilt für vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.

Ab Februar gibt es nunmehr auch eine Kennzeichnungspflicht für nicht vorverpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Betroffen von der Pflicht zur Kennzeichnung sind somit Metzgereien (Fleischer-Fachbetriebe), Hofläden, der Lebensmitteleinzelhandel, mobile Verkaufsstände wie auch Stände auf Wochenmärkten. Vor allem die Herkunft des Tieres und der Ort dessen Schlachtung müssen nunmehr angegeben werden.

Ziel der Einbeziehung von Frischfleisch in die Kennzeichnungspflicht der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ist der Verbraucherschutz: Informationen über Lebensmittel sollen Verbrauchern transparent zur Verfügung stehen, so dass sie bewusstere Kaufentscheidungen treffen können.

Förderantrag für neue Heizung frühestens ab Februarende

Wenn Sie Ihre Heizung austauschen lassen möchten, dann können Sie voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 Fördermittel beantragen: Diese Regelung gilt bei Einfamilienhäusern und dem Austausch einer mit fossiler Energie betriebenen Heizung gegen eine neue als klimafreundlich geltende Heizung. Hierzu zählen solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie weitere innovative Heizungstechniken. Auch die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen und Netzanschlüssen wie auch Wärmenetzanschlüssen ist förderfähig.

Die Investitionskosten werden mit bis zu 70 Prozent bezuschusst. Angeboten werden

  • eine Grundförderung von 30 Prozent,
  • ein einkommensabhängiger Bonus von weiteren 30 Prozent bei Selbstnutzung und einem jährlichen Einkommen von unter 40.000 Euro und 
  • ein sogenannter Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bei einem Heizungswechsel bis Ende 2028.

Sie müssen die Fördermittel bei der Förderbank KfW beantragen. Und wenn Sie bereits mit dem Austausch Ihrer Heizung begonnen haben: Keine Sorge, Sie sollen hierfür ebenfalls frühestens ab dem 27. Februar 2024 Fördermittel beantragen können.

Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt

Die Vergütung für ab Februar 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt nur noch 8,11 Cent pro kWh, wenn deren Strom teilweise ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Dieser Preis gilt bis zu einer Leistung von 10 kWp. Für darüberliegende Leistungen von Anlagen im Bereich von 10 bis 40 kWp sowie 40 kWp bis 100 kWp liegt die Einspeisevergütung bei Teileinspeisung mit 7,0 Cent und 5,8 Cent pro kWh für die jeweils darüber liegende Leistung unter den 8,11 Cent für die ersten 10 kWp. Ab einer Leistung von 100 kWp müssen Anlagenbetreiber den Strom direkt vermarkten.

Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist wichtig für die Höhe der Einspeisevergütung in den darauffolgenden 20 Jahren. Weil die Einspeisevergütung künftig aufgrund des EEG 2023 halbjährlich um 1 Prozent für Teil- wie Volleinspeisung sinkt, gilt das umso mehr.

Danach gibt es für ab August 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen bis 10 kWp nur noch 8,03 Cent pro kWh, ab Februar 2025 sind es dann 7,94 Cent pro kWh. 20 Jahre nach der Inbetriebnahme erhalten Photovoltaik-Anlagenbetreiber eine vom Strommarktpreis abhängige Anschlussvergütung.

Digitale Dienste erhalten mehr Regeln

Das Gesetz über digitale Dienste bringt ab 17. Februar 2024 neue Anforderungen für Anbieter verschiedener Online-Dienste, die sich an Verbraucher in der EU richten. Je größer ein Unternehmen ist, desto umfangreicher sind dabei die Pflichten.

Die weitgehendsten Anforderungen treffen sehr große Online-Unternehmen. Wer monatlich mehr als 45 Millionen Nutzer hat, muss die neuen Regeln sogar bereits seit dem 25. August 2023 beachten. Davon betroffen sind Dienste von 

  • Amazon: Store
  • Google: Search, YouTube, Maps, Shopping, Play Store
  • Meta: Facebook, Instagram
  • Apple: App Store
  • Microsoft: LinkedIn, Bing
  • X: Twitter
  • Alibaba AliExpress
  • Snapchat
  • TikTok
  • Pinterest
  • Booking.com
  • Wikipedia
  • Zalando

Eine wesentliche Pflicht des Digitale-Dienste-Gesetzes ist das Vorgehen von Betreibern gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Seiten. Wegen der Überschneidung des Digitale-Dienste-Gesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) wird letzteres durch das neue Gesetz komplett ersetzt. Darüber hinaus ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz Teile des Telemediengesetzes.

Neben solchen Melde- und Abhilfepflichten für illegale Inhalte sollen Dokumentationspflichten mehr Transparenz für Nutzer schaffen. Betreiber müssen ihre gewerblichen Nutzer besser kontrollieren. Irreführende Benutzerführungen durch sogenannte „Dark Patterns“ verbietet das Gesetz.

Als sehr groß eingestufte Online-Unternehmen unterliegen der direkten Kontrolle durch die EU-Kommission. Für alle anderen Unternehmen sind die einzelnen EU-Staaten zuständig. In Deutschland obliegt die Aufsicht der Bundesnetzagentur.

Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

Wird eine Geldstrafe nicht gezahlt oder nicht durch Zwangsvollstreckung erlangt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe möglich. Da Geldstrafen in Tagessätzen verhängt werden, wurde bisher ein nicht gezahlter Tagessatz mit einem Tag Freiheitsstrafe ersetzt. Mit Februarbeginn ist es nur noch die Hälfte. Damit droht pro nicht gezahltem Tagessatz nur noch ein halber Tag Freiheitsstrafe.

Meldeportal sv.net wird abgeschaltet

Ab 29. Februar 2024 ist endgültig Schluss mit sv.net. Über dieses Portal konnten Arbeitgeber ihre Meldepflichten gegenüber den für den Betrieb verantwortlichen Sozialversicherungsträgern erfüllen. Schon jetzt ist die Seite nur noch eingeschränkt zu erreichen.

Der Nachfolger von sv.net ist dafür bereits seit Oktober 2023 unter sv-meldeportal.de verfügbar. Wer sich bis 31. März 2024 registriert, kann das neue Portal bis Ende 2024 kostenlos verwenden. Erforderlich dafür ist ein ELSTER-Organisationszertifikat. Selbstständige zahlen weiterhin nichts für die Nutzung.

(ANZ; GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey, ©Adobe Stock/Alrika

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