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Gesetzesänderungen im Februar 2019: Fälschungsschutz für Medikamente, Meldepflicht für Stromerzeuger

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Februar 2019: Fälschungsschutz für Medikamente, Meldepflicht für Stromerzeuger
  • Für Medikamente gelten neue Anforderungen zum Schutz vor Fälschungen.
  • Pensionsfonds dürfen Sterbegeld an Hinterbliebene leisten.
  • Neurentner erhalten höhere Erwerbsminderungsrenten.
  • Der 8. März wird neuer Feiertag in Berlin.
  • Die Vergütung für Solarstrom sinkt schrittweise.
  • Wer Strom und Gas erzeugt, speichert oder verbraucht, muss sich im Marktstammdatenregister registrieren.
  • Das Freihandelsabkommen JEFTA zwischen der EU und Japan tritt in Kraft.

Besserer Schutz vor gefälschten Medikamenten

Arzneimittel müssen in der EU ab 9. Februar zusätzliche Sicherheitsmerkmale tragen. Diese bestehen aus einem individuell lesbaren Code. Außerdem benötigen Verpackungen eine Vorrichtung gegen Manipulationen, die zeigt, ob die Verpackung geöffnet oder verändert wurde, nachdem sie den Hersteller verlassen hat.

Vom Hersteller über Großhändler bis zur Apotheke bzw. Krankenhausapotheke müssen die Sicherheitsmerkmale vor der Abgabe an Kunden kontrolliert werden. Die Informationen werden mit einer Datenbank abgeglichen. Gefälschte Medikamente sollen so nicht in die Lieferkette gelangen. Entdeckte Fälschungen sind der zuständigen Behörde zu melden.

Höhere Erwerbsminderungsrenten für Neurentner – Erwerbsminderungsrente berechnen

Wer ab 2019 eine Erwerbsminderungsrente beantragt, erhält ab Februar 2019 eine höhere Rente. Der Erwerbsminderungsrente werden Rentenzeiten hinzugerechnet, indem von einer Weiterbeschäftigung ausgegangen wird.

Die Erwerbsminderungsrente soll die Versorgungslücke stärker schließen, die sonst durch Abschläge infolge des Rentenerhalts vor Eintritt ins Rentenalter entstünde. Bisher ging die Erwerbsminderungsrente dabei von einem fiktiven Rentenbeginn im Alter von 62 Jahren und drei Monaten aus. Ab 2019 geht sie von einem Beginn zum tatsächlichen Renteneintrittsalter aus, das im Jahr 2019 bei 65 Jahren und acht Monaten liegt. Das Alter für den abschlagsfreien Renteneintritt steigt jährlich schrittweise an bis zum Jahr 2031. Dann gilt das Renteneintrittsalter von 67 Jahren.

Sterbegeldleistung durch Pensionsfonds

Pensionsfonds erbringen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern. Ab Februar dürfen sie auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen.

Das ermöglicht eine ab Februar geltende Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Sterbegeld ist laut Gesetz auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenzt.

Internationaler Frauentag wird Feiertag in Berlin

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Änderung des Berliner Feiertagsgesetzes beschlossen und damit den Internationalen Frauentag zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Der jährlich am 8. März stattfindende Frauentag wird seit 1911 begangen und erinnert an Frauenrechte und die Gleichberechtigung. Berlin hat damit nun zehn gesetzliche Feiertage. Zudem wurde der 75. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und damit der 8. Mai 2020 einmalig zum gesetzlichen Feiertag in Berlin erklärt.

Sinkende Vergütung für Solarstrom

Ab Februar 2019 wird die Vergütung für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden von 40 kW bis 750 kW Nennleistung in folgenden Schritten sinken:

  • ab Februar auf 9,87 ct/kWh,
  • ab März auf 9,39 ct/kWh,
  • ab April auf 8,90 ct/kWh.

Die Kürzung soll laut Gesetzgeber eine Überförderung verhindern. Betreiber von Anlagen ab 100 kW Nennleistung müssen ihren Strom direkt vermarkten.

Meldepflicht bei Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom und Gas

Ab dem 31. Januar müssen Betreiber Anlagen, die Strom bzw. Gas erzeugen, speichern oder verbrauchen, im Marktstammdatenregister registrieren. Ab diesem Tag soll das entsprechende Webportal endlich für alle erreichbar sein.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind:

  • EEG- und KWK-Anlagenbetreiber und Betreiber konventioneller Kraftwerke
  • Bilanzkreisverantwortliche
  • Messstellenbetreiber
  • Netzbetreiber
  • Stromlieferanten
  • Transportkunden
  • Betreiber von organisierten Marktplätzen
  • Letztverbraucher von Strom, die an ein Höchst- oder Hochleistungsnetz angeschlossen sind
  • Letztverbraucher von Gas, die an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind
  • Unternehmen zur Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien

Welche Registrierungspflichten gelten?

Neue Anlagen sind innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Betriebs bzw. nach ihrer Inbetriebnahme von deren Betreiber zu registrieren. Nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommene Anlagen und Anlagen, deren Leistung sich seitdem verändert hat, sind innerhalb von sechs Monaten nach Start des Webportals zu registrieren. Bei allen weiteren Anlagen, die noch genutzt werden, muss die Registrierung innerhalb von zwei Jahren nach dem Start des Webportals erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Meldefrist droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Wozu dient das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister soll ein vollständiges Bild des gesamten Energiemarkts in Deutschland geben. Die Datenbasis soll den Aufbau des zukünftigen Energienetzes erleichtern. Auch kleine Anlagen sollen erfasst werden. Keine Meldepflicht besteht dagegen für Anlagen, die weder direkt noch indirekt an ein allgemeines Versorgungsnetz angeschlossen sind.

Deshalb werden auch Informationen im Marktstammdatenregister gebündelt. Im Gegenzug entfallen andere Meldepflichten im PV-Meldeportal und Anlagenregister. Darin bereits registrierte Anlagen müssen Betreiber erneut im Marktstammdatenregister registrieren. Gegen eine Übernahme der bestehenden Daten sprächen Datenschutzgründe. Zudem erfasst das Marktstammdatenregister zusätzliche Informationen.

Wer kann das Marktstammdatenregister einsehen?

Das Marktstammdatenregister ist öffentlich einsehbar. Personenbezogene Daten und als vertraulich geltende Daten, wie genaue Standortdaten von Anlagen mit weniger als 30 kW Leistung oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, werden nicht veröffentlicht.

Neues Handelsabkommen zwischen EU und Japan

Das Handelsabkommen JEFTA zwischen Japan und der EU soll den Handel zwischen den Unionsländern und Japan weiter verbessern. Japan ist nach China der zweitwichtigste Handelspartner der EU in Asien. Die im Jahr 2013 begonnen Verhandlungen sind damit erfolgreich abgeschlossen.

Das Abkommen senkt schrittweise die Zölle zwischen der EU und Japan und baut den Handel erschwerende Regelungen ab. Das Abkommen sieht zudem hohe Schutzstandards für Verbraucher, Umwelt und Arbeitnehmer vor.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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