Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gesetzesänderungen im März 2018: Einheitliche Nachnahmegebühr, automatischer Notruf und Streaming

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im März 2018: Einheitliche Nachnahmegebühr, automatischer Notruf und Streaming
  • Ländersperre für das Streaming auf Auslandsreisen fällt weg
  • Einheitliche Nachnahmegebühr bei der Deutschen Post 
  • Neue Ausnahmen vom Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
  • Automatisches Notrufsystem in allen neuen Pkw-Modellen 
  • Einheitlicher Mindestlohn im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und bei der Gebäudereinigung 
  • Blau statt Schwarz: neues Nummernschild für Mofa, Moped, Roller und Co.

Im März gibt es wieder einige Gesetzesänderungen, die sowohl Verbraucher als auch eine Reihe von Unternehmern betreffen. Es tritt die umfassende Reform des Urheberrechts in Kraft, im EU-Ausland dürfen kostenpflichtige Streamingdienste nicht mehr blockiert werden, bei der Post ändert sich die Gebührenstruktur von Nachnahmesendungen, in drei Branchen steigt zum Teil der Mindestlohn, neue Pkw-Modelle müssen den eCall einbauen und schwarze Kennzeichen gegen blaue getauscht werden. 

Ländersperre für das Streaming auf Auslandsreisen fällt weg

Am 20.03.2018 fällt in der Europäischen Union (EU) die nächste Ländersperre, denn das Geoblocking für vorübergehende Aufenthalte im EU-Ausland wird abgeschafft. Dieses sorgte bisher dafür, dass Reisende im Ausland auf kostenpflichtige Onlinedienste für Filme, Sportberichte, Musik, Spiele und Co. verzichten mussten. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates 2017/1128 vom 14.07.2017 zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt sorgt nun dafür, dass bestimmte Anbieter auf das Geoblocking verzichten müssen. 

Betroffen von der Änderung sind aber nur kostenpflichtige Anbieter. Mit der Abschaffung kann man daher künftig Netflix, Amazon Prime, Sky Go, Spotify und Co. auch im EU-Ausland nutzen. Anbieter kostenfreier Streamingdienste wie z. B. die Mediatheken von ARD und ZDF sind von der Änderung nicht betroffen. Sie können ihre Inhalte daher im Ausland weiterhin blockieren.  

Nur noch eine Gebühr bei Nachnahme 

Ab dem 01.03.2018 ändert sich die Gebührenstruktur der Deutschen Post beim Versenden von Lieferungen, die per Nachnahme bezahlt werden. Diese Änderung ist vor allem für Betreiber von Onlineshops wichtig, die ihren Kunden die Zahlungsoption Nachnahme anbieten und die Pakte mit der Deutschen Post versenden. Bisher war die Nachnahmegebühr in zwei Teile aufgesplittet: das Nachnahmeentgelt und das Übermittlungsentgelt. 

Da seit dem 01.01.2018 nicht nur die Nachnahmeleistung umsatzsteuerpflichtig ist, sondern auch die Übermittlungsleistung, wird diese Aufsplittung nun mit Zustimmung der Bundesnetzagentur abgeschafft. Stattdessen gibt es für den Nachnahmeservice der Deutschen Post ein einheitliches Entgelt in Höhe von 5,60 Euro. Kunden, die ihre Ware per Nachnahme bezahlen, zahlen nun das Übermittlungsentgelt nicht mehr an den Postboten, sondern dieses Entgelt ist künftig bereits in der Nachnahmegebühr enthalten. Diese Änderung der Kosten müssen Onlineshops ab dem 01.03.2018 in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und beim Gesamtkostenrechner im Warenkorb beachten. Andere Anbieter wie Hermes, DPD und Co. arbeiten schon länger mit nur einem Entgelt für den Versand per Nachnahme. Allerdings erhöht Hermes ab dem 01.03.2018 seine Preise für Geschäftskunden generell um 4,5 % und führt Zuschläge für die Weihnachtssaison ein. 

Urheberrechtsreform für Wissenschaft und Bildung tritt in Kraft

Am 01.03.2018 tritt eine umfassende Reform des Urheberrechts in Kraft, die versucht, das Urheberrecht an die Erfordernisse einer modernen Wissensgesellschaft im digitalen Zeitalter anzupassen. Alle Änderungen des Urhebergesetzes (UrhG) finden sich im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). Wichtig sind diese Änderungen vor allem für Forschende, Lehrende, Bibliotheken und Studierende. Sie mussten bei ihrer Arbeit in Bildung und Forschung bisher mit komplexen Regelungen kämpfen, die zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und an zahlreichen Stellen des Gesetzes verstreut waren. 

Mithilfe von sechs neuen Schrankenregelungen soll für Universitäten, Schulen, Forscher und Bibliotheken mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Schrankenregelungen sind Vorschriften im Urhebergesetz, die das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers an seinem Werk einschränken und bestimmte Formen der Nutzung ohne Einverständnis des Urhebers ermöglichen. Ab dem 01.03.2018 gelten mit den §§ 60a bis 60f UrhG sechs neue Regelungen:

  • Nach § 60a UrhG dürfen für den Unterricht an Schulen, Hochschulen und Universitäten bis zu 15 % eines Werkes genutzt werden.
  • Mit § 60b UrhG wird die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmaterialien erleichtert.
  • Nach § 60c UrhG dürfen für die nichtkommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes verwendet werden. Für die eigene wissenschaftliche Forschung ist sogar die Vervielfältigung von 75 % eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt zum ersten Mal die Forschungsmethode des sogenannten Text- und Data-Minings. 
  • In § 60e UrhG wird erstmals umfassend das Recht von Bibliotheken geregelt. Sie dürfen z. B. Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Weiterhin wird geregelt, unter welchen Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen, dort Ausdrucke gestatten und Kopien versenden dürfen.
  • Ähnliche Regelungen schafft § 60f UrhG für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen. 

Notrufsystem Pflicht in jedem neuen Pkw-Modell 

Ab dem 31.03.2018 wird das automatische Notrufsystem eCall europaweit zum Pflichtbestandteil in jedem neuen Pkw-Modell. Damit soll die Zahl der Todesopfer bei Verkehrsunfällen in der Europäischen Union (EU) reduziert werden, denn dieses System setzt bei einem Verkehrsunfall automatisch einen Notruf ab. So sollen Rettungskräfte auch im Falle einer Bewusstlosigkeit des Fahrers schneller zur Unfallstelle geleitet werden. 

Damit der Datenschutz gewahrt bleibt, gibt das System nur bestimmte Daten weiter. Hierzu zählen Ort und Zeitpunkt des Unfalls, die Fahrtrichtung, die Zahl der Insassen und die Art des Treibstoffs. Ungenutzte Informationen werden zudem kontinuierlich von dem System gelöscht, um einen Missbrauch der Daten zu verhindern. 

Mindestlohn steht im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und bei der Gebäudereinigung allen Arbeitnehmern zu 

Bereits seit dem 01.01.2018 gelten im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und bei der Gebäudereinigung neue tarifliche Mindestlöhne. Drei Mindestlohnverordnungen des Kabinetts sorgen nun dafür, dass diese angehobenen Mindestlöhne in den drei Branchen ab dem 01.03.2018 nicht nur in tarifgebundenen Betrieben zu zahlen sind, sondern generell allen Arbeitnehmern zustehen. Damit müssen die Branchenmindestlöhne auch in Betrieben gezahlt werden, die selbst nicht tariflich gebunden sind.

Blau statt Schwarz: neues Nummernschild für Mofa, Moped, Roller und Co. 

Der Farbwechsel bei den Kennzeichen für Mofa, Roller und Co. ist zwar keine Gesetzesänderung im klassischen Sinn, aber dennoch wichtig. Bei Kleinkrafträdern wie Mofas, Mopeds oder Rollern, deren Hubraum maximal 50 cm³ beträgt, beginnt jedes Jahr am 01.03. das neue Versicherungsjahr. Zu diesem Zeitpunkt ändert sich die Farbe des Kennzeichens. Wechselt man das Kennzeichen nicht, fährt man ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz und riskiert eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Ab dem 01.03.2018 sollte man daher nur noch mit Mofa, Moped, Roller und Co. unterwegs sein, wenn man das schwarze Kennzeichen gegen ein blaues ausgetauscht hat, das wiederum bis zum 28.02.2019 gültig ist.

(GUE)

Foto(s): Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema