Gesetzgeber stärkt die Rechte der Verbraucher in Polen

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Warschau, 07.07.2015. Der polnische Ministerrat hat das Projekt zur Novellierung des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und der Konkurrenz (ustawa z dnia 16.02.2007 o ochronie konkurencji i konsumentόw, Dz. U. 2007 Nr. 50 poz. 331) angenommen. Hintergründe für den Gesetzesentwurf waren die letzten Ereignisse auf dem polnischen Finanzmarkt: die Krise der Kredite in Schweizer Franken, die Entwicklung der Schattenbanken und an Versicherungen gekoppelte spekulative Kapitalanlagen. Hierzu äußerten sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB bereits mehrmals ausführlich; weitere Veröffentlichungen unter www.dr-schulte.de.

Um schnellen Schutz für die Verbraucher zu gewährleisten, will die polnische Regierung nun das Amt für Verbraucher mit zusätzlichen Rechten ausrüsten. Rechtsanwältin Mika, Expertin für polnisches Recht von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB erläutert die wesentlichen Änderungen im Rahmen der Expertengruppe „Verbraucher- und Anlegerschutz“:

Der geheimnisvolle Kunde – Kontrollen der Beamten bei Beratungsgesprächen

Die Mitarbeiter der Ämter für Verbraucherschutz sollen befugt werden, ohne sich als solche erkenntlich zu machen, den Verlauf des Kundengespräches zu kontrollieren und zu prüfen. Dies gilt dem Verbraucherschutz, damit soll geprüft werden ob der durchschnittliche Verbraucher auch ordnungsgemäß beraten worden ist. Hierzu wird das Amt aber zuerst die Erlaubnis des Gerichts einholen müssen.

Kampf mit dem so genannten „misseling“ - Verkaufsverbot

Das Wort „misseling“ (eng. mis- selling – Fehlverkäufe) bedeutet das Verkaufen von Produkten durch Irreführung oder Situationen in denen das Produkt nicht zu den Möglichkeiten oder Bedürfnissen des Kunden angepasst ist. Hier wollte der Gesetzgeber vor allem Situationen vorbeugen, in denen Finanzprodukte an unerfahrene Verbraucher verkauft werden. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise Produkte nicht an das Alter, den Gesundheitszustand und die finanziellen Möglichkeiten angepasst sind. Laut geworden ist es in Polen, als an Versicherungen gekoppelte Kapitalanlagen verkauft wurden. So wurden Lebensversicherungen an ältere und unerfahrene Menschen verkauft, die auf hoch spekulativen Aktienfonds basierten und einer langen Laufzeit. Die Novellierung ermöglicht es nunmehr, dass der Geschäftsführer des Amtes für Verbraucherschutz in öffentlichen Medien namentlich bekanntgeben darf, dass die bestimmten Produkte oder Leistungen mit Risiken verbunden sind und über diese Risiken aufklären.

In Extremfällen wird der Geschäftsführer des Amtes für Verbraucherschutz in Polen befugt sein den Verkauf des Produktes zu verbieten. Dies vor allem, wenn der Verkauf auf fehlerhaften und wahrheitswidrigen Angaben zu dem Produkt basiert.

Geldstrafen für Verwender

Das Amt für Verbraucherschutz wird die Befugnis erhalten Geldstrafen für die Verwender der unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen – bis zu 10% des Umsatzes kann erhoben werden.

Tipp für Unternehmer: Der Unternehmer wird die Strafe abwenden können indem er die Praxis umgehend ändert.

Register der verbotenen Klauseln

Das Amt für Verbraucherschutz in Polen führt eine Liste aller Klauseln die in Polen für rechtswidrig befunden wurden. Dieses Register ist auf der Homepage des Amtes öffentlich und kostenlos zugänglich und nach Themengebieten sortiert. Dieses Register soll nun durch ein Register der Entscheidungen des Amtes für Verbraucherschutz ersetzt werden.

Rechtsanwältin Mika kommentiert die geplanten Änderungen: „Grundsätzlich halte ich die Änderungen für einen guten Ansatz. Die Erweiterung der Rechte des Amtes für Verbraucherschutz ist zu begrüßen. Allerdings halte ich nicht alle Änderungen unbedingt für hilfreich. Vor allem der Verzicht auf die Liste der verbotenen Klauseln dürfte für den Anleger bestimmt keine Erleichterung darstellen. Die Liste ermöglicht es thematisch Klauseln zu finden, die vom Amt für Verbraucherschutz verboten wurden. So waren eine Klausel-Kontrolle und die Suche einigermaßen machbar und übersichtlich. Nun sollen nur die ganzen Entscheidungen veröffentlicht werden. Wie soll man darin den Wortlaut der jeweiligen Klausel schnell finden? Dies wird sich wohl in der Praxis noch zeigen.“

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.


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