Gesetzliche Gewährleistung immer vorrangig

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Für die Reparatur eines Gebrauchtwagens muss ein Käufer nicht bezahlen, wenn die Rechtslage und die vertraglich garantierten Leistungen des Autohändlers nicht übereinstimmen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.11.2008 (Az: VIII ZR 265/07) entschieden.

Der Kläger hatte bei seinem Gebrauchtwagen nur knapp ein halbes Jahr nach dem Kauf einen Getriebeschaden festgestellt. Wie in der Garantie vereinbart, übernahm der Verkäufer zwar die Reparatur, doch musste der Käufer einen Eigenanteil von rund 1.000 Euro bezahlen. Erst als die Rechnung beglichen war, merkte der Mann, dass er nach den gesetzlichen Vorschriften nicht hätte zahlen müssen. Der Autohändler sei zur Gewährleistung für den eingetretenen Getriebeschaden verpflichtet gewesen, deshalb müsse er auch die Kosten der Reparatur in vollem Umfang zahlen, urteilte der BGH  Weil ein derartiges Getriebe im Normalfall erheblich länger fehlerlos funktionieren müsse, komme als Ursache des Schadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage. Laut Gesetz gilt die Regel, dass ein Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, wenn er innerhalb von einem halben Jahr auftritt. Damit korrigierte der der BGH die Entscheidung des Landgerichts Bonn gegen den Verbraucher, weil dieser nicht beweisen könne, dass das Getriebe schon bei der Übergabe des Wagens an den Käufer kaputt gewesen war. Da der Mann die Rechnung bezahlt habe, habe er die Vertragsgarantie anerkannt. Dies sah der BGH anders: Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung könne ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden, entschied der Zivilsenat. Der Mann habe sich schließlich nicht verantwortlich für den Schaden gefühlt. Außerdem sei es nicht seine Schuld gewesen, dass das defekte Getriebe im Nachhinein nicht genauer untersucht werden konnte, weil der Händler das Autoteil nach der Reparatur weggeworfen hatte.


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